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ÖNORM B 2110:2013

5

Vorwort

Diese ÖNORM enthält in

Abschnitt 4

als Ergänzung zur ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leis-

tungen – Ausschreibung, Angebot und Zuschlag – Verfahrensnorm” bzw. zum BVergG 2006 Verfahrensbe-

stimmungen, insbesondere Hinweise für die Ausschreibung und die Erstellung von Angeboten. Dieser Ab-

schnitt ist nicht dazu bestimmt, Vertragsbestandteil zu werden.

Die

Abschnitte 5 bis 12

enthalten die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen, zu denen auch

Leistungen der Haustechnik gehören.

Die Bestimmungen der

Absc hnitt e 5 bis 12

dieser ÖNORM werden dann Vertragsinhalt, wenn sie von den

Vertragspartnern zu Vertragsbestandteilen erklärt werden. Sie regeln gemeinsam mit den in den Ausschrei-

bungsunterlagen anzuführenden Fachnormen und besonderen Vertragsbestimmungen die Rechte und Pflich-

ten der Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN).

Im Sinne der ÖNORM A 2050 bzw. des BVergG 2006 sollten diese Bestimmungen jeweils bereits bei den

Ausschreibungen und den Angeboten berücksichtigt werden.

Die vorliegende Ausgabe ersetzt die Ausgabe ÖNORM B 2110:2011, die technisch überarbeitet wurde. Die

wesentlichen Änderungen sind nachfolgend angeführt, wobei diese Zusammenstellung keinen Anspruch auf

Vollständigkeit erhebt:

8.3

und

8.4

wurden an das Zahlungsverzugsgesetz angepasst.

Normative Verweisungen und Literaturhinweise wurden aktualisiert.

Geschlechtsbezogene Aussagen in dieser ÖNORM sind auf Grund der Gleichstellung für beiderlei Geschlecht

aufzufassen bzw. auszulegen.

1 Anwendungsbereich

Diese ÖNORM enthält in den

Abschnitten 5 bis 12

die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen.

Die Bestimmungen dieser ÖNORM sollen zusammen mit den im Vertrag anzuführenden Normen (z. B.

ÖNORMEN technischen Inhaltes) die gleich bleibenden Vertragsbestimmungen von Bauverträgen bilden. Die

jeweiligen besonderen Bestimmungen des Bauvertrages für den Einzelfall haben die Bauleistungen selbst

und die näheren Umstände der Leistungserbringung festzulegen. In der Gesamtheit soll damit eine vollständi-

ge Beschreibung und eindeutige Festlegung der vereinbarten Bauleistung erzielt werden.

2 Normative Verweisungen

Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Ver-

weisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe

des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). Rechtsvorschriften sind immer in

der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

ÖNORM A 2050,

Vergabe von Aufträgen über Leistungen – Ausschreibung, Angebot, Zuschlag – Verfahrens-

norm

ÖNORM A 2063,

Austausch von Leistungsbeschreibungs-, Elementkatalogs-,

Ausschreibungs-, Angebots-,

Auftrags- und Abrechnungsdaten in elektronischer Form

ÖNORM B 2061,

Preisermittlung für Bauleistungen – Verfahrensnorm

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter