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ÖNORM B 2110:2013

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4.2.3 Eigene Positionen

In den Leistungsverzeichnissen sind erforderlichenfalls eigene Positionen für folgende Leistungen vor-

zusehen:

1) Behandlung von im Baustellenbereich angetroffenem gefährlichem Abfall gemäß Festsetzungsverordnung;

2) Behandlung und Deponierung von im Baustellenbereich anfallenden Aushub-, Abtrags-, Abbruch- und

Ausbruchsmaterialien, welche einer Baurestmassen-, Inertabfall-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie

zuzuordnen sind;

3) Beschaffung von Unterlagen durch den AN (z. B. Plänen, statischen Berechnungen, Dokumentationen),

die gesondert vergütet werden;

4) Herstellung, Benutzbarmachung, Erhaltung und Wiederherstellung von Baustellenzufahrten, von Wegen,

Straßen, Brücken oder Anschlussgleisen; Benutzungsgebühren;

5) Maßnahmen zur Feststellung, zum Schutz und zur allfälligen Umlegung von Einbauten;

6) Baustellen-Gemeinkosten:

a) einmalige Kosten der Baustelle für den An- und Abtransport und das Auf-, Um- und Abbauen der Ge-

räte (gemäß ÖNORM B 2061);

b) zeitgebundene Kosten der Baustelle, wobei diese gegebenenfalls nach einzelnen zeitlichen oder

technischen Abschnitten des Bauablaufes, deren Kriterien eindeutig festzulegen sind, und nach all-

fälligen Stillliegezeiten zu gliedern sind (gemäß ÖNORM B 2061);

c) Gerätekosten der Baustelle (Vorhaltegeräte gemäß ÖNORM B 2061);

7) zusätzliche Leistungen oder Erschwernisse für den Fall der Weiterarbeit während der Winterperiode;

8) Betrieb von Leistungsteilen durch den AN vor der Übernahme;

9) Beistellen von Arbeitskräften, Geräten und Materialien, z. B. für Kontrollmessungen sowie für Prüfungen

des Werkes durch den AG;

10) Probebetrieb;

11) Leistungen gemäß BauKG, die dem AN übertragen werden;

12) Verkehrsführung und -sicherung, soweit nicht geringfügig;

13) Baureinigung.

4.2.4 Pläne, Zeichnungen u. dgl.

4.2.4.1

Sind Pläne, Zeichnungen u. dgl. Grundlage für die Erstellung des Leistungsverzeichnisses oder des

Angebotes, ist auf die Übereinstimmung dieser Unterlagen besonders zu achten. Auf Abweichungen ist vom

AG in geeigneter Form aufmerksam zu machen.

4.2.4.2

Das Verfahren zur Planfreigabe ist festzulegen. Ohne Festlegung gelten Pläne, die von den Erfül-

lungsgehilfen des AG übergeben wurden, als angeordnet.

4.2.5 Übertragung von Risiken oder besonderen Auflagen

Insoweit der AG mit der Ausschreibung Risiken oder besondere Auflagen zu übertragen beabsichtigt, sind

diese klar ersichtlich zu machen und kalkulierbar darzustellen.

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter