Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  16 / 48 Next Page
Basic version Information
Show Menu
Previous Page 16 / 48 Next Page
Page Background

ÖNORM B 2110:2013

16

6) sobald sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als 3 Monate dauert oder dauern wird,

die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw. vertraglich vorge-

sehene Unterbrechungen sind nicht zu berücksichtigen.

Die Berechtigung zum Rücktritt erlischt in den Fällen 1) bis 5) 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der ande-

re Vertragspartner vom Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat.

Im Fall 6) erlischt das Rücktrittsrecht bei Wegfall der Gründe für die Leistungsunterbrechung oder bei Wieder-

aufnahme der Arbeiten.

HINWEIS KSCHG:

Bei Verbrauchergeschäften ist ein Rücktritt des AN gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 KSchG nur zulässig, sofern dieser

entweder im Einzelnen ausgehandelt wurde oder andernfalls durch die Ursache der Behinderung sachlich

gerechtfertigt ist.

5.8.2 Form des Rücktritts

Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.

5.8.3 Folgen des Rücktritts vom Vertrag

5.8.3.1

Alle vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind zu übernehmen, in Rechnung zu stellen und

abzugelten.

5.8.3.2

Wenn die Umstände, die zum Rücktritt des AG geführt haben, auf Seiten des AN liegen, ist dieser

verpflichtet,

1) die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, dem AG zu ersetzen;

2) auf Verlangen des AG Gerüste, Geräte und andere auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen sowie

angelieferte Materialien u. dgl. für die Weiterführung der Arbeit gegen angemessenes Entgelt auf der

Baustelle zu belassen oder auf Verlangen des AG die Baustelle unverzüglich zu räumen. Kommt der AN

der diesbezüglichen Aufforderung nicht nach, kann der AG die Räumung auf Kosten des AN durchführen

oder durch Dritte durchführen lassen;

3) auf Verlangen des AG die von ihm genutzten Materialentnahmestellen und Grundstücke gegen ange-

messene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

5.8.3.3

Wenn Umstände, die zum Rücktritt des AN geführt haben, auf Seiten des AG liegen, ist dieser ver-

pflichtet, die vertraglich vereinbarten Preise für die noch nicht erbrachten Leistungen unter Abzug des durch

die Nichtvollendung ersparten oder ersparbaren Aufwandes zu vergüten.

5.9

Streitigkeiten

5.9.1 Leistungsfortsetzung

Streitfälle über die Leistungserbringung nach

6.2

berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden

Leistungen einzustellen. Die Bestimmungen von

5.8

bleiben unberührt.

5.9.2 Schlichtungsverfahren

Im Sinne einer Streitverhinderung ist vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben (z. B.

Schlichtungsverfahren gemäß ONR 22113).

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter