

ÖNORM B 2110:2013
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6) sobald sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als 3 Monate dauert oder dauern wird,
die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw. vertraglich vorge-
sehene Unterbrechungen sind nicht zu berücksichtigen.
Die Berechtigung zum Rücktritt erlischt in den Fällen 1) bis 5) 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der ande-
re Vertragspartner vom Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat.
Im Fall 6) erlischt das Rücktrittsrecht bei Wegfall der Gründe für die Leistungsunterbrechung oder bei Wieder-
aufnahme der Arbeiten.
HINWEIS KSCHG:
Bei Verbrauchergeschäften ist ein Rücktritt des AN gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 KSchG nur zulässig, sofern dieser
entweder im Einzelnen ausgehandelt wurde oder andernfalls durch die Ursache der Behinderung sachlich
gerechtfertigt ist.
5.8.2 Form des Rücktritts
Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.
5.8.3 Folgen des Rücktritts vom Vertrag
5.8.3.1
Alle vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind zu übernehmen, in Rechnung zu stellen und
abzugelten.
5.8.3.2
Wenn die Umstände, die zum Rücktritt des AG geführt haben, auf Seiten des AN liegen, ist dieser
verpflichtet,
1) die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, dem AG zu ersetzen;
2) auf Verlangen des AG Gerüste, Geräte und andere auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen sowie
angelieferte Materialien u. dgl. für die Weiterführung der Arbeit gegen angemessenes Entgelt auf der
Baustelle zu belassen oder auf Verlangen des AG die Baustelle unverzüglich zu räumen. Kommt der AN
der diesbezüglichen Aufforderung nicht nach, kann der AG die Räumung auf Kosten des AN durchführen
oder durch Dritte durchführen lassen;
3) auf Verlangen des AG die von ihm genutzten Materialentnahmestellen und Grundstücke gegen ange-
messene Vergütung zur Verfügung zu stellen.
5.8.3.3
Wenn Umstände, die zum Rücktritt des AN geführt haben, auf Seiten des AG liegen, ist dieser ver-
pflichtet, die vertraglich vereinbarten Preise für die noch nicht erbrachten Leistungen unter Abzug des durch
die Nichtvollendung ersparten oder ersparbaren Aufwandes zu vergüten.
5.9
Streitigkeiten
5.9.1 Leistungsfortsetzung
Streitfälle über die Leistungserbringung nach
6.2berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden
Leistungen einzustellen. Die Bestimmungen von
5.8bleiben unberührt.
5.9.2 Schlichtungsverfahren
Im Sinne einer Streitverhinderung ist vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben (z. B.
Schlichtungsverfahren gemäß ONR 22113).
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter