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ÖNORM B 2110:2013

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16) Schlussarbeiten: der vom AG beigestellte Baustellenbereich ist vom AN nach Benutzung, wenn nichts

anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, in den früheren Zustand

zu versetzen; Bauprovisorien sind jedenfalls zu entfernen.

6.2.4 Prüf- und Warnpflicht

6.2.4.1

Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG

1) zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen,

2) erteilten Anweisungen,

3) beigestellten Materialien und

4) beigestellten Vorleistungen

so bald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflicht-

gemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausfüh-

rung dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.2.4.2

Der AN hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertig gestell-

ter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Mei-

nung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen

könnten, sind unverzüglich dem AG schriftlich bekannt zu geben.

6.2.4.3

Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Unter-

suchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne

von

6.2.4.1

und

6.2.4.2 .

Falls der AN annehmen muss, dass dem AG die Umstände, die zum Entfall dieser

Untersuchungen führen, nicht bekannt sein müssen, hat er hiervon den AG unverzüglich schriftlich zu ver-

ständigen.

6.2.4.4

Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der AN im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise

oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig

bekannt zu geben.

6.2.4.5

Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen sei-

ner Unterlassung. Trägt der AG den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf

die aufgezeigten Mängel zurückzuführen sind, ist der AN für diese Schäden von seiner Haftung und Gewähr-

leistung befreit.

6.2.5 Zusammenwirken im Baustellenbereich

6.2.5.1

Der AG ist verpflichtet, für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner AN zu sorgen und insbe-

sondere ihren Einsatz zu koordinieren.

Sind mehrere AN im Baustellenbereich beschäftigt, haben diese eine gegenseitige Behinderung möglichst zu

vermeiden und um eine Abstimmung ihrer Tätigkeiten bemüht zu sein. Ist die Abstimmung unzureichend oder

kommt ein Einvernehmen zwischen den AN nicht zustande, ist der AG rechtzeitig darauf hinzuweisen.

6.2.5.2

Der AN hat für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu

sorgen.

6.2.5.3

Der AN hat den vom AG gemäß BauKG bestellten Planungs- und Baustellenkoordinatoren Zutritt zur

Baustelle zu ermöglichen. Ferner hat der AN den Koordinatoren alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-

lichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter