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ÖNORM B 2110:2013

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6.2.8.10.3

Wenn sich weder aus dem Vertrag noch aus der Art der Leistung ein bestimmter Zeitpunkt für die

Prüfung ergibt, wird ein solcher vom AG bestimmt. Hierbei sind Härten für den AN zu vermeiden.

Ist eine vorgesehene Prüfung nur bei einem bestimmten Stand der Leistungserbringung möglich, hat der AN

den AG von der Erreichung dieses Standes so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass die Prüfung ohne Er-

schwernis durchführbar ist.

6.2.8.10.4

Das Ergebnis der Prüfungen ist schriftlich festzuhalten und dem AG zur Kenntnis zu bringen.

6.2.8.10.5

Die Kosten für Prüfungen gemäß

6.2.8.10.1

einschließlich des Aufwandes und der damit verbun-

denen Behinderungen sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten, sofern keine gesonderte Vergütung

vereinbart ist.

6.2.8.10.6

Hat ein Vertragspartner Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses einer Prüfung, darf er eine

weitere Prüfung durch eine akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstell

e 2 )

oder einen einvernehmlich ausge-

wählten Prüfer verlangen. Die Kosten hiefür trägt der eine weitere Prüfung beantragende Vertragspartner. Er

trägt diese Kosten jedoch dann nicht, wenn sich seine Zweifel am Ergebnis durch diese weitere Prüfung als

richtig erwiesen haben.

6.2.8.10.7

Bei den Prüfungen als ungeeignet erkannte Teile der Leistung hat der AN ohne Anspruch auf Kos-

tenersatz ehestens durch geeignete zu ersetzen.

6.3

Vergütung

6.3.1 Festpreise und veränderliche Preise

6.3.1.1

Sofern aus dem Vertrag nicht erkennbar ist, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind,

gelten

1) Leistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu beenden

sind, als zu Festpreisen abgeschlossen,

2) Leistungen auch dann als zu Festpreisen abgeschlossen, wenn im Vertrag keine Leistungsfrist vereinbart

ist und die Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Angebotsfrist beendet werden,

3) alle übrigen Leistungen als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen.

Ist keine Angebotsfrist vorgesehen, beginnt die in 1) und 2) angegebene Frist mit dem Datum des Angebotes

zu laufen.

HINWEIS KSCHG:

Veränderliche Preise für Leistungen, die innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen sind,

dürfen gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG nur insofern vereinbart werden, als sie im Einzelnen ausgehandelt werden.

6.3.1.2

Wird bei Verträgen mit Festpreisen die vertraglich festgelegte Leistungsfrist aus Gründen, die der AN

nicht zu vertreten hat, überschritten, sind jene Teile der Leistung, die deshalb erst nach Ablauf der Frist er-

bracht werden, nach veränderlichen Preisen abzurechnen.

Kann aus den Vertragsbestandteilen keine sachlich zutreffende Preisbasis für die Umrechnung ermittelt wer-

den, so ist die Mitte des Zeitraumes zwischen dem Ende der Angebotsfrist und dem vertraglichen Fertigstel-

lungstermin als solche anzusetzen. Ist keine Angebotsfrist festgelegt, tritt an ihre Stelle das Datum des Ange-

botes.

6.3.1

.

3

Werden die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Umsatzsteuer während der Laufzeit eines

Vertrages geändert, ist die Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob Festpreise oder veränderliche Preise ver-

einbart sind – in der sich hieraus ergebenden Höhe zu vergüten.

2

) siehe auch Akkreditierungsgesetz

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter