

ÖNORM B 2110:2013
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6.3.2 Berichtigung von Preisaufgliederungen
Bestehen zwischen den vereinbarten Preisen (Einheits- oder Pauschalpreisen) und ihren Preisaufgliederun-
gen (Lohn und Sonstiges) Abweichungen, sind die Preisaufgliederungen im Zweifel nach dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Preisanteile zu berichtigen.
Bestehen zwischen den vereinbarten Preisen und vorliegenden Preisermittlungen (z. B. Kalkulationsform-
blätter gemäß ÖNORM B 2061) Abweichungen, gelten die vereinbarten Preise.
6.3.3 Garantierte Angebotssumme
6.3.3.1
Bei einem Einheitspreisvertrag, der auf Grundlage eines Alternativangebotes gemäß ÖNORM A 2050
bzw. BVergG 2006 abgeschlossen wurde, gilt – wenn nicht anders vereinbart – für die davon betroffenen
Leistungen eine garantierte Angebotssumme als vereinbart.
6.3.3.2
Die garantierte Angebotssumme ist auf Grundlage der Mengen und Preise des Vertrages zu berech-
nen. Eine Überschreitung dieser garantierten Angebotssumme wegen Mengenänderungen ist ausgeschlos-
sen. Dabei ist es unerheblich, wie sich die Mengen einzelner Positionen verändern. Ist jedoch der bei der
Abrechnung sich ergebende Gesamtpreis niedriger als der garantierte, ist nur der niedrigere zu vergüten.
6.3.3.3
Zu einer Erhöhung der garantierten Angebotssumme kommt es nur dann, wenn sich die Änderungen
aus der Sphäre des AG, z. B. unzutreffende bodenkundliche Angaben, ergeben. Eine Reduktion des Leis-
tungsumfanges bewirkt eine Reduktion der garantierten Angebotssumme. Eine allfällige Änderung der garan-
tierten Angebotssumme erfolgt nach
Abschnitt 7 .Ist nur für einen Teil der Leistung eine garantierte Angebots-
summe vorgesehen, ist sinngemäß vorzugehen.
HINWEIS KSCHG:
Bei Verbrauchergeschäften besteht ein Rücktrittsrecht für den AG, wenn die sich daraus ergebende Änderung
nicht zumutbar ist, weil sie nicht geringfügig oder nicht sachlich gerechtfertigt ist.
6.4
Regieleistungen
6.4.1
Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden
Leistungspositionen vorhanden sind.
Leistungen werden nur dann zu Regiepreisen vergütet, wenn vom AG ihre Durchführung in Regie angeordnet
oder ihrer Durchführung in Regie vom AG zugestimmt wurde.
6.4.2
Vor Inangriffnahme der Regieleistungen sind
1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie
2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte
und
3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Schichtarbeit und
Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten führen können,
einvernehmlich festzulegen.
6.4.3
Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb einer zu
vereinbarenden Frist – bei Fehlen einer solchen binnen 7 Tagen – dem AG zur Bestätigung und Anerkennung
der Art und des Ausmaßes zu übergeben.
6.4
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4
Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind vornehmlich solche Geräte zu
vereinbaren, die auf der Baustelle vorgehalten werden.
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter