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ÖNORM B 2110:2013

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6.3.2 Berichtigung von Preisaufgliederungen

Bestehen zwischen den vereinbarten Preisen (Einheits- oder Pauschalpreisen) und ihren Preisaufgliederun-

gen (Lohn und Sonstiges) Abweichungen, sind die Preisaufgliederungen im Zweifel nach dem Verhältnis ihrer

jeweiligen Preisanteile zu berichtigen.

Bestehen zwischen den vereinbarten Preisen und vorliegenden Preisermittlungen (z. B. Kalkulationsform-

blätter gemäß ÖNORM B 2061) Abweichungen, gelten die vereinbarten Preise.

6.3.3 Garantierte Angebotssumme

6.3.3.1

Bei einem Einheitspreisvertrag, der auf Grundlage eines Alternativangebotes gemäß ÖNORM A 2050

bzw. BVergG 2006 abgeschlossen wurde, gilt – wenn nicht anders vereinbart – für die davon betroffenen

Leistungen eine garantierte Angebotssumme als vereinbart.

6.3.3.2

Die garantierte Angebotssumme ist auf Grundlage der Mengen und Preise des Vertrages zu berech-

nen. Eine Überschreitung dieser garantierten Angebotssumme wegen Mengenänderungen ist ausgeschlos-

sen. Dabei ist es unerheblich, wie sich die Mengen einzelner Positionen verändern. Ist jedoch der bei der

Abrechnung sich ergebende Gesamtpreis niedriger als der garantierte, ist nur der niedrigere zu vergüten.

6.3.3.3

Zu einer Erhöhung der garantierten Angebotssumme kommt es nur dann, wenn sich die Änderungen

aus der Sphäre des AG, z. B. unzutreffende bodenkundliche Angaben, ergeben. Eine Reduktion des Leis-

tungsumfanges bewirkt eine Reduktion der garantierten Angebotssumme. Eine allfällige Änderung der garan-

tierten Angebotssumme erfolgt nach

Abschnitt 7 .

Ist nur für einen Teil der Leistung eine garantierte Angebots-

summe vorgesehen, ist sinngemäß vorzugehen.

HINWEIS KSCHG:

Bei Verbrauchergeschäften besteht ein Rücktrittsrecht für den AG, wenn die sich daraus ergebende Änderung

nicht zumutbar ist, weil sie nicht geringfügig oder nicht sachlich gerechtfertigt ist.

6.4

Regieleistungen

6.4.1

Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden

Leistungspositionen vorhanden sind.

Leistungen werden nur dann zu Regiepreisen vergütet, wenn vom AG ihre Durchführung in Regie angeordnet

oder ihrer Durchführung in Regie vom AG zugestimmt wurde.

6.4.2

Vor Inangriffnahme der Regieleistungen sind

1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie

2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte

und

3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Schichtarbeit und

Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten führen können,

einvernehmlich festzulegen.

6.4.3

Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb einer zu

vereinbarenden Frist – bei Fehlen einer solchen binnen 7 Tagen – dem AG zur Bestätigung und Anerkennung

der Art und des Ausmaßes zu übergeben.

6.4

.

4

Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind vornehmlich solche Geräte zu

vereinbaren, die auf der Baustelle vorgehalten werden.

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter