

ÖNORM B 2110:2013
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6.5
Verzug
6.5.1 Allgemeines
Verzug liegt vor, wenn eine Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Wei-
se erbracht wird.
Gerät ein Vertragspartner in Verzug, kann der andere entweder auf vertragsgemäßer Erfüllung des Vertrages
bestehen oder unter schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag für
den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird.
Ist aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, z. B. im Falle von unzureichender Beistellung von Arbeitskräf-
ten, Materialien oder Geräten durch den AN, die Einhaltung der Leistungsfrist gefährdet, kann der AG vom AN
die Vorlage eines diesbezüglichen Leistungsplanes zur
Einhaltung angemessener Zwischentermine auch
dann verlangen, wenn dies vorher nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
6.5.2 Fixgeschäft
Ist die Ausführung einer Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen einer bestimmten Frist „bei
sonstigem Rücktritt” ausdrücklich bedungen (Fixgeschäft), ist der AG nicht verpflichtet, die Leistung nach dem
vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen. Der AN ist hingegen zur nachträglichen Leistung dann verpflichtet, wenn
diese vom AG ausdrücklich verlangt wird. Wird dieses Verlangen nicht binnen 2 Wochen nach Fristablauf
gestellt, ist der AN zwar von der Leistung befreit, aber verpflichtet, bei Verschulden Schadenersatz gemäß
12.3zu leisten.
Dasselbe gilt für Leistungen, an deren späterer Erfüllung der AG im Hinblick auf die Natur der Leistung und
nach dem dem AN bekannten Zweck kein Interesse hat.
6.5.3 Vertragsstrafe
6.5.3.1
Anspruch auf Leistung der Vertragsstrafe
Der Anspruch des AG auf Leistung einer vereinbarten Vertragsstrafe durch den AN entsteht, sobald der AN in
Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen den Verzug nicht verschuldet
haben; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich
.
Soweit nicht anders festgelegt, ist die Vertragsstrafe mit höchstens 5 % der ursprünglichen Auftragssumme
(des zivilrechtlichen Preises) insgesamt begrenzt.
Die Bestimmungen des § 1336 ABGB über das richterliche Mäßigungsrecht sind anzuwenden.
Bei einvernehmlicher Verlängerung der Leistungsfrist bleiben die Vertragsstrafen für die an Stelle der alten
Termine tretenden vereinbarten neuen Termine aufrecht. Die neuen pönalisierten Termine sind ausdrücklich
als solche festzuhalten.
6.5.3.2
Berechnung der Vertragsstrafe
Vertragsstrafen sind im Regelfall nach Kalendertagen zu berechnen.
Ist die Vertragsstrafe nach Tagen festgesetzt, zählt jeder begonnene Kalendertag; ist sie nach Wochen oder
Monaten festgesetzt, gilt bei der Berechnung von Bruchteilen ein Kalendertag als ein Siebentel (1/7) einer
Woche oder als ein Dreißigstel (1/30) eines Monates.
Die Vertragsstrafe vermindert den Gesamtpreis (das Entgelt).
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Renate Humpelstetter