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ÖNORM B 2110:2013

26

6.5

Verzug

6.5.1 Allgemeines

Verzug liegt vor, wenn eine Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Wei-

se erbracht wird.

Gerät ein Vertragspartner in Verzug, kann der andere entweder auf vertragsgemäßer Erfüllung des Vertrages

bestehen oder unter schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag für

den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird.

Ist aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, z. B. im Falle von unzureichender Beistellung von Arbeitskräf-

ten, Materialien oder Geräten durch den AN, die Einhaltung der Leistungsfrist gefährdet, kann der AG vom AN

die Vorlage eines diesbezüglichen Leistungsplanes zur

Einhaltung angemessener Zwischentermine auch

dann verlangen, wenn dies vorher nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.

6.5.2 Fixgeschäft

Ist die Ausführung einer Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen einer bestimmten Frist „bei

sonstigem Rücktritt” ausdrücklich bedungen (Fixgeschäft), ist der AG nicht verpflichtet, die Leistung nach dem

vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen. Der AN ist hingegen zur nachträglichen Leistung dann verpflichtet, wenn

diese vom AG ausdrücklich verlangt wird. Wird dieses Verlangen nicht binnen 2 Wochen nach Fristablauf

gestellt, ist der AN zwar von der Leistung befreit, aber verpflichtet, bei Verschulden Schadenersatz gemäß

12.3

zu leisten.

Dasselbe gilt für Leistungen, an deren späterer Erfüllung der AG im Hinblick auf die Natur der Leistung und

nach dem dem AN bekannten Zweck kein Interesse hat.

6.5.3 Vertragsstrafe

6.5.3.1

Anspruch auf Leistung der Vertragsstrafe

Der Anspruch des AG auf Leistung einer vereinbarten Vertragsstrafe durch den AN entsteht, sobald der AN in

Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen den Verzug nicht verschuldet

haben; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich

.

Soweit nicht anders festgelegt, ist die Vertragsstrafe mit höchstens 5 % der ursprünglichen Auftragssumme

(des zivilrechtlichen Preises) insgesamt begrenzt.

Die Bestimmungen des § 1336 ABGB über das richterliche Mäßigungsrecht sind anzuwenden.

Bei einvernehmlicher Verlängerung der Leistungsfrist bleiben die Vertragsstrafen für die an Stelle der alten

Termine tretenden vereinbarten neuen Termine aufrecht. Die neuen pönalisierten Termine sind ausdrücklich

als solche festzuhalten.

6.5.3.2

Berechnung der Vertragsstrafe

Vertragsstrafen sind im Regelfall nach Kalendertagen zu berechnen.

Ist die Vertragsstrafe nach Tagen festgesetzt, zählt jeder begonnene Kalendertag; ist sie nach Wochen oder

Monaten festgesetzt, gilt bei der Berechnung von Bruchteilen ein Kalendertag als ein Siebentel (1/7) einer

Woche oder als ein Dreißigstel (1/30) eines Monates.

Die Vertragsstrafe vermindert den Gesamtpreis (das Entgelt).

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter