

ÖNORM B 2110:2013
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6.2.7.2.2 Führung der Bautagesberichte
Führt der AN gemäß der vertraglichen Vereinbarung Bautagesberichte, sind diese dem AG ehestens, zumin-
dest jedoch innerhalb von 14 Tagen, nachweislich zu übergeben. Der AG ist berechtigt, auch seinerseits Ein-
tragungen in die Bautagesberichte vorzunehmen.
Die eingetragenen Vorkommnisse gelten als vom Vertragspartner bestätigt, wenn er nicht innerhalb von
14 Tagen ab dem Tag der Übergabe schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umge-
hend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben.
Im Bautagesbericht werden alle wichtigen, die vertragliche Leistung betreffenden Tatsachen wie Wetterver-
hältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen,
Regieleistungen sowie alle sonstigen Umstände fortlaufend festgehalten.
HINWEIS KSCHG:
Bei Verbrauchergeschäften hat der AN den AG auf die Rechtsfolgen der Unterlassung eines Einspruches
nachweislich aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, dass der Einspruch fristgerecht schriftlich zu
erheben ist (§ 6 Abs. 1 Z. 2 KSchG).
6.2.7.2.3
Führt der AN Bautagesberichte, ohne hinzu vertraglich verpflichtet zu sein, gelten für die Über-
nahme der Bautagesberichte sowie für die Bestätigung und für den Einspruch der Vertragspartner die Best-
immungen gemäß
6.2.7.2.2 .6.2.8 Regelung zur Leistungserbringung im Einzelnen
6.2.8.1
Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Versorgung
Arbeitsplätze, Lagerungsmöglichkeiten, Zufahrtswege, Gleisanschlüsse u. dgl., die zur Erfüllung des Auftra-
ges
im Baustellenbereich
erforderlich sind, sind vom AG im üblichen Rahmen unentgeltlich beizustellen, so-
fern die Bestimmungen für den Einzelfall nichts anderes vorsehen. Das Gleiche gilt für Wasser-, Strom- und
Gasanschlüsse.
Benötigt der AN darüber hinaus Grundflächen, hat er diese selbst zu besorgen. Die Kosten für diese Grund-
benutzung werden nicht gesondert vergütet.
6.2.8.2
Einbauten
6.2.8.2
.
1
Der AG ist verpflichtet, spätestens vor Beginn der Leistung dem AN das Vorhandensein allfälliger
Einbauten bekannt zu geben, sofern dies nicht bereits in der Ausschreibung erfolgt ist.
6.2.8.2.2
Der AN hat die genaue Lage der bekannt gegebenen Einbauten zu erheben und wegen der Maß-
nahmen zum Schutz der Einbauten oder in Bezug auf deren allfällige Verlegung mit den zuständigen Stellen
das Einvernehmen herzustellen sowie deren Vorschreibungen zu beachten.
6.2.8.2.3
Der AN hat den AG gegen allfällige Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu halten, außer mit
dem Vorhandensein von Einbauten musste nicht gerechnet werden.
6.2.8.3
Geschäftsbezeichnung und Aufschriften
Der AN ist ohne besondere Vereinbarung mit dem AG nicht berechtigt, auf der Baustelle Tafeln mit einem
über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text (z. B. „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß
§ 66 Gewerbeordnung) oder Werbung anzubringen. Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit
Ende der Baustellenräumung zu entfernen.
Errichtet der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame Tafel zur Anbrin-
gung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbeordnung, sind die Kosten der ge-
meinsamen Tafel vom AN flächenanteilig zu tragen.
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter