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ÖNORM B 2110:2013

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6.2.8.4

Baustellensicherung

Dem AN obliegt die vorschriftsmäßige Kennzeichnung oder Abschrankung einschließlich der Beleuchtung und

die Beistellung des hiefür erforderlichen Personals und der erforderlichen Geräte, soweit von der vertraglichen

Leistung Gefahren ausgehen können.

Sofern dem AN die Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs übertragen wurde, obliegen ihm alle damit

verbundenen Maßnahmen. Er ist für die Einhaltung aller straßenpolizeilichen Vorschriften verantwortlich, hat

die erforderlichen Verkehrszeichen aufzustellen, zu erhalten und zu beleuchten und die erforderlichen Ver-

kehrsregelungen vorzunehmen. Im Baustellenbereich hat der AN die vom Verkehr benutzten Flächen und

Nebenanlagen gemäß StVO 1960 in einem solchen Zustand zu erhalten, dass diese von allen Verkehrsteil-

nehmern, unter Bedachtnahme auf die Wetterverhältnisse, im Rahmen der Verkehrsvorschriften gefahrlos

benutzt werden können.

Die Durchführung des Winterdienstes obliegt dem AN aber nur dann, wenn sich die Straße in einem für den

maschinellen Dienst des Straßenerhalters ungeeigneten Zustand befindet. Ist der AG nicht Erhalter der Stra-

ße, hat sich der AN mit dem Erhalter ins Einvernehmen zu setzen.

Im Falle der Beschädigung oder Beschmutzung des Straßenkörpers hat der AN den früheren Zustand unver-

züglich wieder herzustellen, bei Beschädigung oder Beschmutzung der Gräben, der Grünstreifen oder sonsti-

ger zur Straße gehörenden Anlagen zum ehest möglichen Zeitpunkt.

Der AN hat den AG gegen allfällige Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu halten.

6.2.8.5

Benutzung von Straßen und Wegen

Der AN hat sich erforderlichenfalls bezüglich der Benutzung von Straßen und Wegen, die nicht dem öffentli-

chen Verkehr (Gemeingebrauch) offen stehen, für Bautransporte mit dem jeweiligen Straßenerhalter oder

Eigentümer ins Einvernehmen zu setzen und allfällige Kosten zu tragen.

Diesbezüglich sowie hinsichtlich der vom AN zu vertretenden Schäden, welche anderen Straßenbenutzern

erwachsen, hat der AN den AG gegenüber deren Ansprüchen schadlos zu halten.

6.2.8.6

Absteckung, Grenzsteine und Festpunkte

Der AG hat dem AN die Hauptpunkte der Absteckung samt Kennzeichnung zu übergeben.

Der AN hat die übergebenen Hauptpunkte zu sichern und diese Sicherung bis zur Übernahme seiner Leistun-

gen zu erhalten.

Der AN hat vor Beginn der Arbeiten die den technischen Gegebenheiten entsprechende und für seine Leis-

tungen erforderliche Absteckung vorzunehmen. Er trägt für die richtige Lage und Höhe die Verantwortung.

Werden Teile von Leistungen nicht vom AN ausgeführt, sind die Hauptpunkte der Absteckung und deren Si-

cherung sowie die Höhenpunkte vom AN im Beisein eines Vertreters des AG an die mit der Durchführung

nachfolgender Arbeiten oder anderer Teile der Leistungen beauftragten Unternehmungen oder, wenn diese

Arbeiten noch nicht in Auftrag gegeben sind, an den AG zu übergeben.

Grenzsteine und sonstige Festpunkte im Bereich der Baustelle dürfen nur nach vorheriger Erlaubnis des AG

und nur dann beseitigt werden, wenn diese durch genaue Einmessung gesichert sind.

6.2.8.7

Anfallende Materialien und Gegenstände

Falls im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, bleiben die bei der Ausführung von Arbeiten anfallenden Ma-

terialien oder Gegenstände zur Verfügung des AG.

Fallen unerwartet Materialien oder Gegenstände mit besonderem Wert an, ist der AG ehestens davon zu

verständigen. Dieser muss über die weitere Vorgangsweise ehestens entscheiden.

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter