

ÖNORM B 2110:2013
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6.2.6 Überwachung
6.2.6.1
Der AG ist berechtigt, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung am Erfüllungsort zu überprüfen.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass dies auch hinsichtlich seiner Subunternehmer ermöglicht wird.
6.2.6.2
Der AN hat die Ausführungsunterlagen auf Verlangen dem AG zur Einsicht vorzulegen, insoweit
dadurch keine Produktions- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Dem AG dennoch bekannt
gewordene Produktions- oder Geschäftsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.
6.2.6.3
Der AG hat Bedenken gegen die vorgelegten Ausführungsunterlagen und bei der Überprüfung wahr-
genommene Mängel dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.2.6.4
Der AN wird durch die Überwachungstätigkeit des AG nicht der Verantwortung für die vertragsgemä-
ße Ausführung der Leistung sowie seiner Warnpflicht enthoben.
6.2.6.5
Ist eine Überprüfung von Leistungen im Betrieb des AN oder seiner Subunternehmer vereinbart, ist
sie vorher anzumelden, es sei denn, dass die Art der Leistung eine unvermutete Überprüfung erforderlich
macht.
6.2.7 Dokumentation
6.2.7.1
Allgemeines
Vorkommnisse (Tatsachen, Anordnungen und getroffene Maßnahmen), welche die Ausführung der Leistung
oder deren Abrechnung wesentlich beeinflussen sowie Feststellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht
mehr getroffen werden können, sind nachweislich festzuhalten.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, an einer gemeinsamen Dokumentation mitzuwirken. Die Dokumentation
allein stellt kein Anerkenntnis einer Forderung dar.
Von einem Vertragspartner ausnahmsweise allein vorgenommene Dokumentationen sind dem anderen ehes-
tens nachweislich zu übergeben. Diese gelten vom Vertragspartner als bestätigt, wenn er nicht innerhalb von
14 Tagen ab dem Tag der Übergabe schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umge-
hend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Dokumentationen anzustreben.
Jeder Vertragspartner trägt grundsätzlich seine Kosten der vertragsgemäßen Dokumentation.
6.2.7.2
Baubuch und Bautagesberichte
Die Dokumentation kann in einem Baubuch oder in Bautagesberichten erfolgen.
6.2.7.2.1 Führung des Baubuches
Führt der AG ein Baubuch zur Eintragung aller für die Vertragsabwicklung wichtigen Vorkommnisse, ist dem
AN die Einsicht in dasselbe auf der Baustelle in der Regel an jedem Arbeitstag, zumindest jedoch einmal wö-
chentlich, zu ermöglichen. Der AN ist berechtigt, auch seinerseits Eintragungen über wichtige Vorkommnisse
in das Baubuch vorzunehmen.
Die eingetragenen Vorkommnisse gelten als vom Vertragspartner bestätigt, wenn er nicht innerhalb von
14 Tagen ab dem Tag, an dem er von der Eintragung Kenntnis erlangen konnte, schriftlich Einspruch erhoben
hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintra-
gungen anzustreben.
HINWEIS KSCHG:
Bei Verbrauchergeschäften hat der AN den AG auf die Rechtsfolgen der Unterlassung eines Einspruches
nachweislich aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, dass der Einspruch fristgerecht schriftlich zu
erheben ist (§ 6 Abs. 1 Z. 2 KSchG).
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter