Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  20 / 48 Next Page
Basic version Information
Show Menu
Previous Page 20 / 48 Next Page
Page Background

ÖNORM B 2110:2013

20

6.2.6 Überwachung

6.2.6.1

Der AG ist berechtigt, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung am Erfüllungsort zu überprüfen.

Der AN hat dafür zu sorgen, dass dies auch hinsichtlich seiner Subunternehmer ermöglicht wird.

6.2.6.2

Der AN hat die Ausführungsunterlagen auf Verlangen dem AG zur Einsicht vorzulegen, insoweit

dadurch keine Produktions- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Dem AG dennoch bekannt

gewordene Produktions- oder Geschäftsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.

6.2.6.3

Der AG hat Bedenken gegen die vorgelegten Ausführungsunterlagen und bei der Überprüfung wahr-

genommene Mängel dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.2.6.4

Der AN wird durch die Überwachungstätigkeit des AG nicht der Verantwortung für die vertragsgemä-

ße Ausführung der Leistung sowie seiner Warnpflicht enthoben.

6.2.6.5

Ist eine Überprüfung von Leistungen im Betrieb des AN oder seiner Subunternehmer vereinbart, ist

sie vorher anzumelden, es sei denn, dass die Art der Leistung eine unvermutete Überprüfung erforderlich

macht.

6.2.7 Dokumentation

6.2.7.1

Allgemeines

Vorkommnisse (Tatsachen, Anordnungen und getroffene Maßnahmen), welche die Ausführung der Leistung

oder deren Abrechnung wesentlich beeinflussen sowie Feststellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht

mehr getroffen werden können, sind nachweislich festzuhalten.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, an einer gemeinsamen Dokumentation mitzuwirken. Die Dokumentation

allein stellt kein Anerkenntnis einer Forderung dar.

Von einem Vertragspartner ausnahmsweise allein vorgenommene Dokumentationen sind dem anderen ehes-

tens nachweislich zu übergeben. Diese gelten vom Vertragspartner als bestätigt, wenn er nicht innerhalb von

14 Tagen ab dem Tag der Übergabe schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umge-

hend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Dokumentationen anzustreben.

Jeder Vertragspartner trägt grundsätzlich seine Kosten der vertragsgemäßen Dokumentation.

6.2.7.2

Baubuch und Bautagesberichte

Die Dokumentation kann in einem Baubuch oder in Bautagesberichten erfolgen.

6.2.7.2.1 Führung des Baubuches

Führt der AG ein Baubuch zur Eintragung aller für die Vertragsabwicklung wichtigen Vorkommnisse, ist dem

AN die Einsicht in dasselbe auf der Baustelle in der Regel an jedem Arbeitstag, zumindest jedoch einmal wö-

chentlich, zu ermöglichen. Der AN ist berechtigt, auch seinerseits Eintragungen über wichtige Vorkommnisse

in das Baubuch vorzunehmen.

Die eingetragenen Vorkommnisse gelten als vom Vertragspartner bestätigt, wenn er nicht innerhalb von

14 Tagen ab dem Tag, an dem er von der Eintragung Kenntnis erlangen konnte, schriftlich Einspruch erhoben

hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintra-

gungen anzustreben.

HINWEIS KSCHG:

Bei Verbrauchergeschäften hat der AN den AG auf die Rechtsfolgen der Unterlassung eines Einspruches

nachweislich aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, dass der Einspruch fristgerecht schriftlich zu

erheben ist (§ 6 Abs. 1 Z. 2 KSchG).

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter