ÖNORM B 2110:2013
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len sind, sind dem AN so rechtzeitig zu übergeben, dass dieser sie noch vor Beginn der Ausführung prüfen
und die notwendigen Vorbereitungen (Bestellungen, Arbeitsvorbereitungen u. dgl.) treffen kann.
Sind für die Ausführung der Leistung weitere Unterlagen erforderlich, die nicht vom AN beizustellen sind, sind
diese rechtzeitig beim AG anzufordern.
5.5.2
Hat der AN vertragsgemäß bestimmte Unterlagen zu beschaffen, sind deren Kosten mit den verein-
barten Preisen abgegolten, sofern dafür nicht eine gesonderte Vergütung vorgesehen ist.
5.5.3
Für Hilfskonstruktionen des AN erforderliche Unterlagen, z. B. Pläne, Zeichnungen, statische Berech-
nungen, hat der AN zu beschaffen und erforderlichenfalls deren Überprüfung durchzuführen; die Kosten hier-
für sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
5.6
Verwendung von Unterlagen
5.6.1
AG und AN dürfen die ihnen vom Vertragspartner übergebenen Unterlagen nur zur Vertragserfüllung
verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der Zustimmung des Vertragspartners.
5.6.2
Unterlagen, die der AN im Zusammenhang mit der Ausführung und Abrechnung seiner Leistung zu
beschaffen hat, wie Pläne, Zeichnungen, Muster, Berechnungen, technische Beschreibungen u. dgl. gehen –
unbeschadet von Urheberrechten – mit ihrer Übergabe in das Eigentum des AG über. Verlangt ein Vertrags-
partner, dass ihm bestimmte Unterlagen zurückgestellt werden, hat er dies spätestens bei ihrer Übergabe
bekannt zu geben und die Unterlagen entsprechend zu bezeichnen.
5.7
Änderungen
Änderungen des Vertrages sind aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten.
5.8
Rücktritt vom Vertrag
5.8.1 Allgemeines
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären:
1) bei Untergang der bereits erbrachten Leistung;
2) wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Vertragspartners man-
gels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostende-
ckenden Vermögens aufgehoben worden ist;
3) wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und
die gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen;
4) wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich
machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat;
5) wenn der andere Vertragspartner
a) Handlungen gesetzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, ins-
besondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den
Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat;
b) unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder mit der Durch-
führung des Vertrages befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder
zugewendet bzw. Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat;
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter