

ÖNORM B 2110:2013
14
9) die vorliegende ÖNORM sowie die ÖNORMEN A 2063 und B 2111;
10) Richtlinien technischen Inhaltes.
5.2
Vertragspartner
5.2.1 Vertretung
Die Vertragspartner haben, sofern sie nicht selbst handeln, eine oder mehrere Personen namhaft zu machen,
die alle Erklärungen abgeben und entgegennehmen sowie alle Entscheidungen treffen können, die zur Ab-
wicklung des Vertrages erforderlich sind. Gegebenenfalls sind Art und Umfang der jeweiligen Vollmacht be-
kannt zu geben. Die namhaft gemachten Personen haben fachkundig, der Vertragssprache mächtig und kurz-
fristig erreichbar zu sein.
5.2.2 Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
Im Falle einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) sind die ARGE-Partner dem Vertragspartner solidarisch verpflichtet.
Fällt ein ARGE-Partner weg, bleibt der Vertrag über die noch zu erbringenden Leistungen mit den verbleiben-
den ARGE-Partnern bestehen. Das Rücktrittsrecht gemäß
5.8bleibt davon unbeschadet.
5.2.3 Mitteilung von wesentlichen Änderungen
Jede Änderung der Geschäftsbezeichnung bzw. des Firmenwortlautes, der für die Vertragsabwicklung ver-
antwortlichen Vertreter gemäß
5.2.1sowie die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß URG, ei-
nes Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermö-
gens sind dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.
5.2.4 Vertragssprache
Wenn im Vertrag nicht anders festgelegt, ist die Vertragssprache Deutsch. Alle das Vertragsverhältnis betref-
fenden Schriftstücke sind in der Vertragssprache vorzulegen.
Fremdsprachige Bescheinigungen sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Abkürzungen sowie produkt-
spezifische Benennungen, die von der allgemein üblichen Fachterminologie abweichen, sind zu erläutern.
5.2.5 Persönliches Verhalten von Arbeitnehmern der Vertragspartner
Arbeitnehmer der Vertragspartner und ihrer Gehilfen, die sich grob ungebührlich verhalten, sind auf Verlangen
des Vertragspartners
vom Baustellenbereich
abzuziehen.
5.3
Geltung bei Verbrauchergeschäften
Wird die vorliegende ÖNORM einem Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG zu Grunde gelegt, sind jene
Bestimmungen zu beachten, die als
HINWEIS KSCHG
einzelnen Abschnitten dieser ÖNORM zugeordnet sind.
5.4
Behördliche Genehmigungen
5.4.1
Der AG hat die für das Werk erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen einzuholen.
5.4.2
Der AN hat die im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Leistung erforderlichen Bewilligungen
und behördlichen Genehmigungen einzuholen, sofern diese nicht vom AG eingeholt worden sind.
5.5
Beistellung von Unterlagen
5.5.1
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (das sind Pläne, Zeichnungen, Muster, Berechnun-
gen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen u. dgl.), die vertragsgemäß vom AG beizustel-
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter