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ÖNORM B 2110:2013

18

6.2.3 Nebenleistungen

Mit den vereinbarten Preisen ist die Erbringung von Nebenleistungen gemäß

3.15

abgegolten. Dies betrifft

einerseits die in den einzelnen ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten angeführten sowie anderer-

seits unter Anderem folgende Nebenleistungen:

1) Erwirken der erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen gemä

ß 5.4.2 ;

2) Beistellung und Erhaltung der Absteckzeichen u. dgl. während der Ausführung der eigenen Leistungen;

3) Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Leistungen, einschließlich der Beistellung

aller erforderlichen Messgeräte und Hilfsmittel sowie der erforderlichen Arbeitskräfte; dies gilt auch für au-

tomationsunterstützte Abrechnung;

4) Maßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauführer-Funktion, wenn dem AN auch die Bauführ-

ertätigkeit übertragen wurde, und zwar auf die Dauer der vertraglichen Leistungsfrist;

5) Übernehmen oder Herstellen gewerkspezifisch erforderlicher Waagrisse auf Basis der vorhandenen Hö-

henpunkte gemäß

6.2.8.6

bzw. Erhalten jener, die auch für die Arbeiten anderer AN Verwendung finden

können;

6) Prüfen von vorhandenen Waagrissen;

7) Beistellen und Instandhalten der Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen üblicher Art für Personen und

Sachen im Baustellenbereich, z. B. Abschrankungen und Warnzeichen;

8) sonstige Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer und sonsti-

ger Personen auf Grund gesetzlicher Vorschriften;

9) Zubringen von Wasser, Strom und Gas von den vom AG

im Baustellenbereich

zur Verfügung gestellten

Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen, soweit dies für die Durchführung der Leistungen des AN

erforderlich ist. Errichtung des Zählers sowie Entrichtung allfälliger Gebühren oder Mieten hierfür. Die

Kosten für Wasser-, Strom- und Gasverbrauch für die Erbringung seiner Leistung hat der AN zu tragen.

10) Beistellen und Instandhalten sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten üblichen und erforderlichen

Kleingeräte, Kleingerüste und Werkzeuge;

11) Abladen, Transport zur Lagerstelle und gesichertes einmaliges Lagern der für die eigenen Arbeiten ange-

lieferten Materialien, Werkstücke und Bauteile aller Art

im Baustellenbereich

, das Befördern derselben

zur Verwendungsstelle und etwaiges Rückbefördern. Dies gilt auch für die vom AG beigestellten Materia-

lien, Werkstücke und Bauteile, einschließlich der ordnungsgemäßen Übergabe und Abrechnung, ausge-

nommen das Abladen und der Transport zur Lagerstelle

;

12) übliche Sicherungen der eigenen Arbeiten, z. B. gegen schädliche Witterungs- und Temperatureinflüsse,

Beseitigung von Tagwasser;

13) Zulassen der Mitbenutzung der Gerüste durch andere AN des AG;

14) Beseitigen aller von den eigenen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle und Materialrückstän-

de sowie der Rückstände jener Materialien, die bei der Erbringung der vereinbarten Leistung benötigt

werden;

Nicht unter Nebenleistungen fällt die Entsorgung von Verunreinigungen, Materialien und Abfällen, welche

als gefährlicher oder kontaminierter Abfall zu klassifizieren sind und aufgrund des vorhandenen Baube-

standes bei der Erbringung der vereinbarten Leistung anfallen.

15) sonstige durch die technische Ausführung bedingte Leistungen, z. B. Herstellen erforderlicher Proben,

Liefern und Verarbeiten von Neben- und Hilfsmaterial;

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter