

ÖNORM B 2110:2013
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Nimmt der AG diese Materialien oder Gegenstände in Anspruch, hat sie der AN in möglichst brauchbarem
Zustand zu gewinnen. Mehrkosten, die durch die Gewinnung, Lagerung und Verwendung dieser Materialien
und Gegenstände entstehen, sind dem AN zu vergüten.
Werden bei Arbeiten Erd- oder Gesteinsarten aufgeschlossen, die zu den im Sinne des Mineralrohstoff-
gesetzes bergfreien mineralischen Rohstoffen gehören, ist der AG hiervon sofort zu verständigen.
6.2.8.8
Funde
Werden bei Arbeiten Gegenstände von Altertums-, Kunst-, wissenschaftlichem oder sonst wesentlichem Wert
oder Kriegsrelikte gefunden, hat der AN die Fundstelle möglichst unverändert zu belassen, zu sichern und
den AG sofort zu verständigen.
HINWEIS DMSG
Gemäß DMSG ist festgelegt, dass bei Funden (Gegenstände von altertums- bzw. kunstwissenschaftlichem
Wert u. dgl.) am Zustand der Fundstelle und der aufgedeckten Gegenstände vor der Untersuchung durch
Organe des Bundesdenkmalamtes, höchstens aber durch 5 Werktage nach Erstattung der Anzeige, nichts
geändert werden darf, es sei denn, dass Gefahr im Verzug besteht oder ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil
aus der Unterbrechung der Arbeiten zu befürchten ist.
6.2.8.9
Probebetrieb
6.2.8.9.1
Wurde ein Probebetrieb vereinbart, ist dieser vor der Übernahme durchzuführen.
6.2.8.9.2
Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes ist die vorherige Vorlage der für den Probebetrieb
und die Überwachung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Bedienungs- und Betriebsanleitungen.
6.2.8.9.3
Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN die Arbeitskräfte, die Materialien und die Geräte für
den Probebetrieb zur Verfügung zu stellen und den Probebetrieb unter seiner Verantwortung durchzuführen.
Hat jedoch vertragsgemäß der AG Arbeitskräfte, Materialien oder Geräte beigestellt, gelten hinsichtlich der
Haftung für Verschulden dieser Arbeitskräfte und für Mängel dieser Materialien und Geräte die gesetzlichen
Bestimmungen.
6.2.8.9.4
Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben unwesentlich
beeinträchtigen, ist über Verlangen des AG die Dauer des Probebetriebes entsprechend zu verlängern.
Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben wesentlich beeinträchti-
gen, oder werden nach Beginn des Probebetriebes wichtige Einzelteile ausgetauscht, ist nach Wegfall der
Behinderung oder nach Behebung der Mängel oder nach Austausch der Einzelteile mit dem Probebetrieb neu
zu beginnen.
In Streitfällen ist den Anordnungen des AG nachzukommen.
6.2.8.9.5
Das Ergebnis des Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten und dem AG zur Kenntnis zu bringen.
Hierbei ist insbesondere auch die Dauer allfälliger Verlängerungen und Unterbrechungen festzuhalten.
6.2.8.10 Güte- und Funktionsprüfung
6.2.8.10.1
Der AN ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten oder die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
oder behördlicher Anordnungen erforderlichen Güte- und Funktionsprüfungen nach dem Leistungsfortschritt,
jedenfalls aber vor der Aufforderung zur Übernahme der Leistung durch den AG, durchzuführen.
Unter Güte- und Funktionsprüfungen sind auch Eignungs-, Zulassungs- und Kontrollprüfungen bzw. Erst-,
Identitäts- und Konformitätsprüfungen zu verstehen.
6.2.8.10.2
Prüfungen, die der AG selbst zusätzlich durchführen lässt, entbinden den AN nicht von der Ver-
pflichtung zur Durchführung der Prüfungen gemäß
6.2.8.10.1 .MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter