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ÖNORM B 2110:2013

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Nimmt der AG diese Materialien oder Gegenstände in Anspruch, hat sie der AN in möglichst brauchbarem

Zustand zu gewinnen. Mehrkosten, die durch die Gewinnung, Lagerung und Verwendung dieser Materialien

und Gegenstände entstehen, sind dem AN zu vergüten.

Werden bei Arbeiten Erd- oder Gesteinsarten aufgeschlossen, die zu den im Sinne des Mineralrohstoff-

gesetzes bergfreien mineralischen Rohstoffen gehören, ist der AG hiervon sofort zu verständigen.

6.2.8.8

Funde

Werden bei Arbeiten Gegenstände von Altertums-, Kunst-, wissenschaftlichem oder sonst wesentlichem Wert

oder Kriegsrelikte gefunden, hat der AN die Fundstelle möglichst unverändert zu belassen, zu sichern und

den AG sofort zu verständigen.

HINWEIS DMSG

Gemäß DMSG ist festgelegt, dass bei Funden (Gegenstände von altertums- bzw. kunstwissenschaftlichem

Wert u. dgl.) am Zustand der Fundstelle und der aufgedeckten Gegenstände vor der Untersuchung durch

Organe des Bundesdenkmalamtes, höchstens aber durch 5 Werktage nach Erstattung der Anzeige, nichts

geändert werden darf, es sei denn, dass Gefahr im Verzug besteht oder ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil

aus der Unterbrechung der Arbeiten zu befürchten ist.

6.2.8.9

Probebetrieb

6.2.8.9.1

Wurde ein Probebetrieb vereinbart, ist dieser vor der Übernahme durchzuführen.

6.2.8.9.2

Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes ist die vorherige Vorlage der für den Probebetrieb

und die Überwachung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Bedienungs- und Betriebsanleitungen.

6.2.8.9.3

Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN die Arbeitskräfte, die Materialien und die Geräte für

den Probebetrieb zur Verfügung zu stellen und den Probebetrieb unter seiner Verantwortung durchzuführen.

Hat jedoch vertragsgemäß der AG Arbeitskräfte, Materialien oder Geräte beigestellt, gelten hinsichtlich der

Haftung für Verschulden dieser Arbeitskräfte und für Mängel dieser Materialien und Geräte die gesetzlichen

Bestimmungen.

6.2.8.9.4

Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben unwesentlich

beeinträchtigen, ist über Verlangen des AG die Dauer des Probebetriebes entsprechend zu verlängern.

Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben wesentlich beeinträchti-

gen, oder werden nach Beginn des Probebetriebes wichtige Einzelteile ausgetauscht, ist nach Wegfall der

Behinderung oder nach Behebung der Mängel oder nach Austausch der Einzelteile mit dem Probebetrieb neu

zu beginnen.

In Streitfällen ist den Anordnungen des AG nachzukommen.

6.2.8.9.5

Das Ergebnis des Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten und dem AG zur Kenntnis zu bringen.

Hierbei ist insbesondere auch die Dauer allfälliger Verlängerungen und Unterbrechungen festzuhalten.

6.2.8.10 Güte- und Funktionsprüfung

6.2.8.10.1

Der AN ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten oder die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

oder behördlicher Anordnungen erforderlichen Güte- und Funktionsprüfungen nach dem Leistungsfortschritt,

jedenfalls aber vor der Aufforderung zur Übernahme der Leistung durch den AG, durchzuführen.

Unter Güte- und Funktionsprüfungen sind auch Eignungs-, Zulassungs- und Kontrollprüfungen bzw. Erst-,

Identitäts- und Konformitätsprüfungen zu verstehen.

6.2.8.10.2

Prüfungen, die der AG selbst zusätzlich durchführen lässt, entbinden den AN nicht von der Ver-

pflichtung zur Durchführung der Prüfungen gemäß

6.2.8.10.1 .

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter