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ÖNORM B 2110:2013

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Menge unter Berücksichtigung der Mehr-/Minderkosten zu vereinbaren, wenn dies kalkulationsmäßig auf blo-

ße Mengenänderung (unzutreffende Mengenangaben ohne Vorliegen einer Leistungsabweichung) zurückzu-

führen ist. Dieses Verlangen ist dem Grunde nach ehestens nachweislich geltend zu machen.

Die Ermittlung des neuen Einheitspreises hat gemäß

7.4.2

zu erfolgen.

7.4.5 Nachteilsabgeltung

Erwächst dem AN, bei Unterschreitung der Auftragssumme um mehr als 5 %, durch Minderung oder Entfall

von Teilen einer Leistung ein Nachteil, der nicht durch neue Einheitspreise oder durch andere Entgelte abge-

deckt ist, hat der AG diesen Nachteil abzugelten.

Dieser Nachteil kann einvernehmlich durch Vergütung des kalkulierten Anteils der Geschäftsgemeinkosten an

den entfallenen Leistungen abgegolten werden.

Die Kosten von projektbezogenen erbrachten Vorleistungen, die nicht anderweitig zu verwerten sind, sind

jedenfalls (unabhängig von der 5%-Grenze) abzugelten.

7.5

Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen

7.5.1

Leistungen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind und durch eine Störung der Leistungserbrin-

gung erforderlich werden, dürfen nach Erkennbarkeit, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, ohne schriftliche

Zustimmung des AG nicht aus- oder fortgeführt werden.

Davon ausgenommen gilt, dass der AN nach Erkennen einer Störung der Leistungserbringung jedenfalls die

mit dem AG einvernehmlich vor Ort als technisch erforderlich bestimmte Leistung zu erbringen hat.

Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben. Trifft der AG keine Entscheidung, haftet er für

die Folgen seiner Unterlassung.

Der AN hat bei Wegfall der Störung der Leistungserbringung die Ausführung der Leistung ohne besondere

Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen

.

7.5.2

Alle Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausge-

führt hat, werden nur dann vergütet, wenn der AG sie nachträglich anerkennt.

Ist dies nicht der Fall, sind diese Leistungen vom AN auf Verlangen des AG innerhalb einer angemessenen

Frist zu beseitigen, widrigenfalls dies auf Kosten des AN geschehen kann.

7.5.3

Waren Leistungen zur Erreichung des Leistungszieles oder aus Gründen der Schadensminderung

notwendig und konnte die Zustimmung des AG wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig eingeholt werden,

ist dem AG hiervon ehestens Mitteilung zu machen.

Der AG hat solche Leistungen anzuerkennen und zu vergüten.

8 Rechnungslegung, Zahlung, Sicherstellungen

8.1

Abrechnungsgrundlagen

Alle vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind zu den vereinbarten Preisen abzurechnen:

1) bei Einheitspreisen nach den Mengen der erbrachten Leistungen;

2) bei Pauschalpreisen nach dem vereinbarten Leistungsumfang;

3) bei Regiepreisen nach dem tatsächlichen Aufwand.

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter