

ÖNORM B 2110:2013
33
8.3
Rechnungslegung
8.3.1 Allgemeines
8.3.1.1
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, in einfacher Ausfertigung vorzulegen.
8.3.1.2
Rechnungen sind in einer Form zu erstellen, die eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht. In
den Rechnungen müssen der Name und die Anschrift des AG und des AN sowie der Zeitraum, über den sich
die Leistungserbringung erstreckt, angegeben sein. Die Leistungen sind kurz zu bezeichnen und – ausge-
nommen bei Pauschalabrechnungen – in der Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses anzu-
führen. Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen (Mengenberechnungen, Abrechnungspläne, Preisumrech-
nungen, Zeichnungen, Lieferscheine, Stundennachweise, Leistungsberichte u. dgl.) sind beizulegen.
8.3.1.3
In jeder Rechnung ist der betreffende Auftrag entsprechend den Vorgaben des AG zu bezeichnen
(z. B. Geschäftszahl, Datum).
8.3.1.4
Sind bei Verträgen, bei denen Leistungen nach Einheits- oder Pauschalpreisen abzurechnen sind,
auch Regieleistungen angefallen, sind diese gesondert zu verrechnen.
8.3.2 Abschlagszahlungen, Abschlagsrechnungen, Zahlungsplan
8.3.2.1
Der AN ist berechtigt, während der Ausführung entsprechend den erbrachten Leistungen, wozu auch
auftragsspezifische Vorfertigungen (z. B. Werkstättenleistungen) des AN zählen, mittels Abschlagsrech-
nungen oder nach einem vereinbarten Zahlungsplan Abschlagszahlungen (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer)
zu verlangen.
Der AG ist berechtigt, Zahlungen für auftragsspezifische Vorfertigungen von Sicherstellungen abhängig zu
machen.
8.3.2.2
Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren.
8.3.2.3
Jede Abschlagsrechnung hat den allgemeinen Anforderungen gemäß
8.3.1 zu entsprechen und fol-
gende Angaben zu enthalten:
1) die gesamten seit Beginn der Ausführung erbrachten Leistungen im zumindest annähernd ermittel-
ten Ausmaß,
2) die Art und Menge der allenfalls bereits in das Eigentum des AG übertragenen Materialien u. dgl.,
3) die vereinbarten Preise der Leistungen,
4) allfällige Preisumrechnungen, aufgegliedert nach den einzelnen Preisanteilen und den jeweiligen Preis-
perioden,
5) die Beträge der verlangten, jedoch noch nicht erhaltenen Abschlagszahlungen und der bereits erhaltenen
Abschlagszahlungen, und
6) den abzurechnenden Deckungsrücklass.
8.3.2.4
Entscheidungen über die Ansätze und Mengen der Schlussrechnung werden durch die Abschlags-
zahlungen nicht vorweggenommen.
8.3.3 Regierechnungen
Jede Regierechnung hat den allgemeinen Anforderungen gemäß
8.3.1 zu entsprechen und die Angaben ge-
mäß
8.2.6sowie allfällige Preisumrechnungen, aufgegliedert nach den einzelnen Preisanteilen und den jewei-
ligen Preisperioden, zu enthalten.
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter