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ÖNORM B 2110:2013

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HINWEIS KSCHG:

Bei Verbrauchergeschäften hat der AN den AG auf die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Stellungnahme

nachweislich aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, dass eine ausdrückliche Erklärung innerhalb

von 30 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung abzugeben ist.

10.2.3

Der AG hat die Übernahme der Leistung in einer Niederschrift zu erklären. In diese Niederschrift sind

ferner aufzunehmen:

1) gerügte, jedenfalls aber auffällige Mängel an der erbrachten Leistung und Fristsetzung für ihre Behebung;

2) Einhaltung oder Überschreitung vertraglich vereinbarter Leistungsfristen;

3) Feststellung von Vertragsstrafen.

Die Niederschrift ist von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen.

10.2.4

Die Abfassung der Niederschrift über die Übernahme darf auch in Abwesenheit des AN erfolgen,

wenn dieser den vereinbarten Termin versäumt. In diesem Falle ist dem AN eine Ausfertigung der Nieder-

schrift unverzüglich nachweislich zuzustellen. Zu den in der Niederschrift getroffenen Feststellungen kann der

AN innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen. Unterlässt er eine Stellungnahme, gelten die getroffenen Fest-

stellungen als von ihm anerkannt.

10.3 Formlose Übernahme

10.3.1

Hat keine förmliche Übernahme zu erfolgen, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn der AG die Leistung

in seine Verfügungsmacht übernommen hat.

10.3.2

Sind Teile der Leistung bereits vertragsgemäß fertig gestellt und erfolgt durch den AG die bestim-

mungsgemäße Benutzung derselben bereits vor dem vereinbarten Übernahmetermin, gilt dies als Übernah-

me, sofern keine Vereinbarung gemäß

Abschnitt 9

erfolgte.

10.4 Einbehalt wegen Mängel

Wird die Leistung mit Mängeln übernommen, hat der AG das Recht, neben dem Haftungsrücklass das Entgelt

bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung zu-

rückzuhalten. Der AN ist berechtigt, den Einbehalt durch ein unbares Sicherstellungsmittel abzulösen.

HINWEIS KSCHG:

Bei Verbrauchergeschäften gilt die Beschränkung auf das Dreifache nicht.

10.5 Verweigerung der Übernahme

10.5.1

Die Übernahme kann nur dann verweigert werden, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den

vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen oder wenn die

die Leistung betreffenden Unterlagen, deren Übergabe zu diesem Zeitpunkt nach dem Vertrag zu erfolgen hat

(z. B. Bedienungsanleitungen und Prüfungsanleitungen, Pläne, Zeichnungen), dem AG nicht übergeben wor-

den sind.

HINWEIS KSCHG:

Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte, wenn hierdurch eine übergebührliche Bindung des Verbrauchers an den

Vertrag im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 KSchG bewirkt wird.

10.5.2

Verweigert der AG die Übernahme der Leistung, hat er dies dem AN unverzüglich unter Angabe der

Gründe schriftlich mitzuteilen. Der AN hat nach Behebung der berechtigt gerügten Mängel den AG erneut

schriftlich zur Übernahme aufzufordern.

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter