

ÖNORM B 2110:2013
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2) Werden jedoch die Bauleistungen oder Teile hiervon oder vom AG dem AN übergebene Materialien, Bau-
teile oder sonstige für das Bauwerk bestimmte Gegenstände durch ein unabwendbares Ereignis beschä-
digt oder zerstört und hat der AN alle zur Abwehr der Folgen solcher Ereignisse notwendigen und zumut-
baren Maßnahmen getroffen, trägt der AG die Gefahr.
HINWEIS KSCHG:
Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
Unter diesen Voraussetzungen hat daher der AN im Falle der Beschädigung oder Zerstörung Anspruch
auf das vereinbarte Entgelt für die bisher erbrachten Leistungen, auf Vergütung der zur allfälligen Wie-
derherstellung erforderlichen Leistungen und Verlängerung der Leistungsfrist.
12.1.2 Kostentragung der Wiederherstellung
Die Vergütung von vom AG zu tragenden Wiederherstellungen und Wiederinstandsetzungen an dem zu er-
richtenden Bauwerk einschließlich Baustraßen, Hilfsschüttungen (auch Aufräumung, Schlammbeseitigung
u. dgl.) erfolgt soweit vorhanden nach vereinbarten Einheits- und Regiepreisen.
Eine Haftung für die Beschädigung oder die Zerstörung der Baustelleneinrichtung des AN, von gelagerten
Materialien, Fertigteilen u. dgl. sowie von anderen Gegenständen (z. B. Gerüsten), die nicht Bestandteil des
zu errichtenden Bauwerks selbst sind, wird vom AG nicht übernommen. Dies gilt auch für die daraus resultie-
renden Wiederherstellungen und Wiederinstandsetzungen sowie für Um- und Rücklagerung von Materialien
und für die Aufräumung auf Lagerplätzen und auf Baustraßen u. dgl.
12.1.3 Schadensfeststellung
Ein Schadensfall ist vom AN ehestens dem AG zu melden und zu dokumentieren.
12.2 Gewährleistung
12.2.1 Umfang
Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten
Eigenschaften haben, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen und dass
sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden können.
12.2.2 Einschränkung
12.2.2.1
Ist ein Mangel auf vom AG
1) zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen,
2) erteilte Anweisungen,
3) beigestellte Materialien oder
4) beigestellte Vorleistungen anderer AN des AG
zurückzuführen, ist der AN von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels dann frei, wenn
a) er im Sinne von
6.2.4die vorgesehene schriftliche Mitteilung erstattet hat und der AG den vorgebrachten
Bedenken nicht Rechnung getragen hat, oder
b) er diese Mängel auch bei Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht hätte erkennen können.
12.2.2.2
Die Gewährleistung des AN wird durch das Bestehen einer Überwachung seitens des AG gemäß
6.2.6nicht eingeschränkt.
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter