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ÖNORM B 2110:2013

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8.4.1.5

Weicht eine Zahlung vom Rechnungsbetrag ab, hat der AG dem AN spätestens bei der Zahlung die

Gründe hiefür schriftlich und nachvollziehbar bekannt zu geben.

Sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Rechnung Teile der Abrechnung strittig, darf aus diesem Grunde der

unbestrittene Teil der Forderung vom AG nicht zurückgehalten werden.

8.4.1.6

Werden Zahlungen aus Gründen, die der AG zu verantworten hat, nicht fristgerecht geleistet, gebüh-

ren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an, Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über

dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjah-

res gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der AG für die Verzögerung aber nicht verantwortlich

ist, hat er nur 4 % Zinsen p.a. zu entrichten.

8.4.2 Annahme der Zahlung, Vorbehalt

Die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche

Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung

enthalten ist oder binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schrift-

lich zu begründen.

Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von 3 Monaten frühestens mit schriftli-

cher Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages durch den AG.

8.4.3 Geltendmachung von Nachforderungen und Überzahlungen

Wurde ein Vorbehalt gemäß

8.4.2

erhoben, können die entsprechenden Forderungen noch innerhalb von

drei Jahren ab Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden.

Sind Überzahlungen erfolgt, ist die Rückforderung innerhalb von drei Jahren ab Überzahlung zulässig.

HINWEIS KSCHG:

Bei Verbrauchergeschäften gilt für die Rückforderung die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist.

Die Verzinsung von Forderungen ist i

n 8.4.1.6

geregelt.

8.5

Eigentumsübertragung, Eigentumsvorbehalt bei Anlagen der technischen Ausrüstungen

8.5.1

Für den Fall, dass der AG seine Zahlungen gemäß

8.3.2

geleistet und der AN eine entsprechende

Sicherstellung nicht beigebracht hat, hat der AG zur Besicherung seiner Zahlungen Anspruch auf Übertragung

des Eigentums an der erstellten Anlage bzw. am Anlagenteil. Eine solche Eigentumsübertragung ist durch

geeignete Kennzeichen (z. B. Aufkleber) an den betreffenden Gegenständen ersichtlich zu machen. Die An-

bringung dieser Kennzeichen erfolgt gemeinsam durch AG und AN. Der Übergang der Gefahr wird hierdurch

nicht ausgelöst.

8.5

.

2

Für den Fall, dass der Leistungsgegenstand (oder Teile desselben) auch nach der Erfüllung noch eine

bewegliche Sache darstellt und der AG eine entsprechende Sicherstellung nicht beigebracht hat, behält sich

der AN bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des AG (mit Ausnahme vertraglich

vereinbarter Sicherstellungen, z. B. Deckungsrücklass, Haftungsrücklass) das Eigentumsrecht an dem Leis-

tungsgegenstand (oder an Teilen desselben) vor. Der AN ist verpflichtet, diesen Eigentumsvorbehalt durch

entsprechende Kennzeichen ersichtlich zu machen.

8.6

Vorläufige Abrechnung und Zahlung bei unvorhergesehener Unterbrechung

Dauert eine unvorhergesehene Unterbrechung bereits 3 Monate und erfolgt kein Rücktritt, sind auf Verlangen

eines Vertragspartners die ausgeführten Leistungen nach dem Vertrag, bei Pauschalpreisen im Verhältnis der

bisher geleisteten zur entsprechenden Pauschalleistung, abzurechnen und zu bezahlen.

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Renate Humpelstetter