

ÖNORM B 2110:2013
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8.4.1.5
Weicht eine Zahlung vom Rechnungsbetrag ab, hat der AG dem AN spätestens bei der Zahlung die
Gründe hiefür schriftlich und nachvollziehbar bekannt zu geben.
Sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Rechnung Teile der Abrechnung strittig, darf aus diesem Grunde der
unbestrittene Teil der Forderung vom AG nicht zurückgehalten werden.
8.4.1.6
Werden Zahlungen aus Gründen, die der AG zu verantworten hat, nicht fristgerecht geleistet, gebüh-
ren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an, Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über
dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjah-
res gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der AG für die Verzögerung aber nicht verantwortlich
ist, hat er nur 4 % Zinsen p.a. zu entrichten.
8.4.2 Annahme der Zahlung, Vorbehalt
Die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche
Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung
enthalten ist oder binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schrift-
lich zu begründen.
Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von 3 Monaten frühestens mit schriftli-
cher Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages durch den AG.
8.4.3 Geltendmachung von Nachforderungen und Überzahlungen
Wurde ein Vorbehalt gemäß
8.4.2erhoben, können die entsprechenden Forderungen noch innerhalb von
drei Jahren ab Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden.
Sind Überzahlungen erfolgt, ist die Rückforderung innerhalb von drei Jahren ab Überzahlung zulässig.
HINWEIS KSCHG:
Bei Verbrauchergeschäften gilt für die Rückforderung die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist.
Die Verzinsung von Forderungen ist i
n 8.4.1.6geregelt.
8.5
Eigentumsübertragung, Eigentumsvorbehalt bei Anlagen der technischen Ausrüstungen
8.5.1
Für den Fall, dass der AG seine Zahlungen gemäß
8.3.2geleistet und der AN eine entsprechende
Sicherstellung nicht beigebracht hat, hat der AG zur Besicherung seiner Zahlungen Anspruch auf Übertragung
des Eigentums an der erstellten Anlage bzw. am Anlagenteil. Eine solche Eigentumsübertragung ist durch
geeignete Kennzeichen (z. B. Aufkleber) an den betreffenden Gegenständen ersichtlich zu machen. Die An-
bringung dieser Kennzeichen erfolgt gemeinsam durch AG und AN. Der Übergang der Gefahr wird hierdurch
nicht ausgelöst.
8.5
.
2
Für den Fall, dass der Leistungsgegenstand (oder Teile desselben) auch nach der Erfüllung noch eine
bewegliche Sache darstellt und der AG eine entsprechende Sicherstellung nicht beigebracht hat, behält sich
der AN bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des AG (mit Ausnahme vertraglich
vereinbarter Sicherstellungen, z. B. Deckungsrücklass, Haftungsrücklass) das Eigentumsrecht an dem Leis-
tungsgegenstand (oder an Teilen desselben) vor. Der AN ist verpflichtet, diesen Eigentumsvorbehalt durch
entsprechende Kennzeichen ersichtlich zu machen.
8.6
Vorläufige Abrechnung und Zahlung bei unvorhergesehener Unterbrechung
Dauert eine unvorhergesehene Unterbrechung bereits 3 Monate und erfolgt kein Rücktritt, sind auf Verlangen
eines Vertragspartners die ausgeführten Leistungen nach dem Vertrag, bei Pauschalpreisen im Verhältnis der
bisher geleisteten zur entsprechenden Pauschalleistung, abzurechnen und zu bezahlen.
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Renate Humpelstetter