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ÖNORM B 2110:2013

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8.3.4 Schlussrechnung

Die Gesamtleistung ist in der Schlussrechnung, die als solche zu bezeichnen ist, abzurechnen. Etwaige Ab-

schlagsrechnungen und -zahlungen sowie Haftungsrücklass, Vertragsstrafe, Prämie u. dgl. sind anzuführen.

8.3.5 Teilschlussrechnungen

Über vereinbarte Teilleistungen können Teilschlussrechnungen gelegt werden. Sie sind wie Schlussrech-

nungen zu behandeln.

8.3.6 Vorlage von Rechnungen

8.3.6.1

Abschlagsrechnungen sind in keinen kürzeren Abständen als ein Monat oder zu den jeweils ver-

einbarten Zeitpunkten vorzulegen.

Regieleistungen sind monatlich abzurechnen.

8.3.6.2

Schluss- und Teilschlussrechnungen sind spätestens 2 Monate nach der vertragsgemäßen Erbrin-

gung der Leistung vorzulegen, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart wurde.

8.3.7 Mangelhafte Rechnungslegung

8.3.7.1

Ist eine Schluss- oder Teilschlussrechnung so mangelhaft, dass der AG sie weder prüfen noch berich-

tigen kann, ist sie dem AN binnen 30 Tagen zur Verbesserung zurückzustellen und von diesem binnen

30 Tagen neu vorzulegen.

8.3.7.2

Fehlen nur einzelne Unterlagen, ist die Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist so weit wie möglich zu

prüfen. Der AN ist sofort nach Feststellung der Unvollständigkeit der Unterlagen aufzufordern, die fehlenden

Unterlagen innerhalb angemessener Frist nachzubringen. Die Nachforderung aller fehlenden Unterlagen

muss innerhalb der jeweiligen Frist nach

8.4.1

erfolgen.

8.3.8 Verzug bei Rechnungslegung

Unterlässt es der AN, innerhalb der sich aus

8.3.6.2

ergebenden Frist eine überprüfbare Schluss- oder Teil-

schlussrechnung vorzulegen und hält er eine ihm gestellte Nachfrist nicht ein, ist der AG berechtigt, selbst eine

Abrechnung aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Hierfür kann er eine angemessene Vergütung verlangen.

8.4

Zahlung

8.4.1 Fälligkeiten

8.4.1.1

Abschlagsrechnungen und Regierechnungen sind 30 Tage nach Eingang der Rechnung fällig.

8.4.1.2

Die Zahlungsfrist für Schluss- oder Teilschlussrechnungen beträgt 60 Tage nach Eingang der Rech-

nung. Bei einer Auftragssumme bis 100.000,00 Euro beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage.

Langt eine Schluss- oder Teilschlussrechnung vor einer Übernahme gemäß

10.2

ein, beginnt die Zahlungs-

frist erst mit erfolgter Übernahme.

8.4.1.3

Werden Rechnungen gemäß

8.3.7.1

zurückgestellt, beginnt der Fristenlauf für die Fälligkeit erst mit

der Vorlage einer neuen Rechnung. In den Fällen gemäß

8.3.7.2

wird die Zahlungsfrist um so viele Tage ver-

längert, wie aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden musste.

8.4.1.4

Wurde die Leistung vorzeitig erbracht, beginnt der Lauf der Zahlungsfrist frühestens mit dem Tage, an

dem die Leistung vertragsgemäß zu erbringen gewesen wäre. Hat sich jedoch der AG mit der vorzeitigen

Erbringung der Leistung einverstanden erklärt oder sie in Benutzung genommen, beginnt der Fristenlauf mit

Eingang der Rechnung.

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Renate Humpelstetter