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ÖNORM B 2110:2013

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HINWEIS KSCHG:

Die Rechte der Verbraucher nach § 6 Abs. 1 Z 6 (Leistungsverweigerung), Z 7 (Zurückhaltung) und

Z 8 (Aufrechnung) KSchG werden dadurch nicht berührt.

Für begonnene und noch nicht fertig gestellte Teile der Leistung ist, falls den AN kein Verschulden trifft, gegen

Sicherstellung ein entsprechender Anteil des Entgelts abzurechnen und zu bezahlen, sofern Kosten in diesem

Ausmaß nachgewiesen werden.

8.7

Sicherstellung

8.7.1 Kaution

Der AG kann während der vertraglichen Leistungsfrist vom AN eine Sicherstellung für die zu erbringenden

Leistungen bis zur Höhe von 20 % der Auftragssumme verlangen. Diese Sicherstellung ist binnen 14 Tagen

nach Aufforderung zu übergeben und darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn über das Vermö-

gen des AN ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein rechtskräftiges Urteil über die besicherte Leistung

zu Gunsten des AG ergangen ist. Die Kosten der Sicherstellungsleistung hat der AG, Zug um Zug mit dem

Empfang der Sicherstellung, jedoch in der Höhe von nicht mehr als 2 % p.a. der Höhe der Sicherstellung, zu

tragen.

Die Rechte des AN auf Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB bleiben davon unbenommen.

8.7.2 Deckungsrücklass

Von Abschlagsrechnungen ist ein Deckungsrücklass in der Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages einzube-

halten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist.

Der Deckungsrücklass ist mit Fälligkeit der Schluss- bzw. Teilschlussrechnung durch den Haftungsrücklass zu

ersetzen.

8.7.3 Haftungsrücklass

8.7.3.1

Von der Schlussrechnung (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist ein Haftungsrücklass in der Hö-

he von 2 % des Rechnungsbetrages einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel

abgelöst ist.

8.7.3.2

Bei Verträgen ohne Gewährleistungsansprüche ist kein Haftungsrücklass einzubehalten.

8.7.3.3

Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht in Anspruch genommen wurde, spätestens 30 Tage nach

Ablauf der Gewährleistungsfrist freizugeben.

Insoweit entsprechend

12.2.5.1

oder

12.2.5.2

jedoch über das Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist

hinaus zu gewährleisten ist, kann ab diesem Zeitpunkt nur mehr ein Haftungsrücklass in der Höhe von 10 %

der Leistung, die an Stelle der mangelhaften Leistung getreten ist, einbehalten werden. Dies gilt auch für an-

dere Teile der Leistung, deren vertragsgemäßer Gebrauch durch den behobenen Mangel verhindert war. Der

AN hat hiezu dem AG eine prüfbare Bezifferung des Wertes dieser Leistung bzw. dieser Teile der Leistung

vorzulegen. Das Höchstausmaß dieses Haftungsrücklasses beträgt weiterhin 2 % der Schluss- bzw.

Teilschluss-Rechnungssumme (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer).

HINWEIS KSCHG:

Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

8.7.4 Sicherstellungsmittel

Als Sicherstellungsmittel können nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten dienen:

1) bare Sicherstellungsmittel

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Renate Humpelstetter