

ÖNORM B 2110:2013
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12.2.5.2
Wird jedoch durch einen solchen Mangel der vertragsgemäße Gebrauch auch anderer Teile oder
der Gesamtleistung verhindert, verlängern sich die Fristen für diese Teile oder für die Gesamtleistung um die
Zeit der Verhinderung.
12.2.6 Ende der Gewährleistung
Mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist wird der AN aus dem Titel der Gewährleistung frei.
12.3 Schadenersatz allgemein
12.3.1
Hat ein Vertragspartner in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem anderen schuldhaft einen
Schaden zugefügt, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz wie folgt:
1) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens samt des entgangenen Gewinns (volle
Genugtuung);
2) wenn im Einzelfall nicht anders geregelt, bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens:
a) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
b) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
– bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
– bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens
750.000,00 Euro.
HINWEIS KSCHG:
Bei Verbrauchergeschäften bleiben Schadenersatzansprüche gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG für leicht fahrläs-
sig verursachte Personenschäden unberührt. Weiters darf bei Verbrauchergeschäften, sofern eine Sache zur
Bearbeitung übernommen wurde, die Beschränkung der Haftung aus leichter Fahrlässigkeit nur dann verein-
bart werden, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
12.3.2
Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des AN zu ersetzen.
12.4 Besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer
Sind mehrere AN im Baustellenbereich beschäftigt, haften sie für die in der Zeit ihrer Tätigkeit entstandenen
Beschädigungen an übernommenen und nicht übernommenen Leistungen sowie am vorhandenen Baube-
stand (z. B. Schäden an Stiegenstufen, an Verglasungen, durch Ablaufverstopfungen, durch Verunreinigun-
gen), sofern die Urheber dieser Beschädigungen nicht feststellbar sind, anteilsmäßig im Verhältnis ihrer ur-
sprünglichen Auftragssummen je AN bis zu einem Betrag von 0,5 % der jeweiligen ursprünglichen Auftrags-
summe.
Von den AN festgestellte Beschädigungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Der AG hat die gemeldeten
Beschädigungen sowie die von ihm selbst festgestellten Beschädigungen hinsichtlich Art, Umfang und Zeit-
punkt ihres Bekanntwerdens in geeigneter Weise festzuhalten und die in Betracht kommenden haftpflichtigen
AN hiervon ehestens nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Jedem haftpflichtigen AN steht die Möglichkeit offen, zu beweisen, dass die Beschädigung weder durch ihn
noch durch seine Erfüllungsgehilfen verursacht worden sein konnte.
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter