

ÖNORM B 2110:2013
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10.6 Rechtsfolgen der Übernahme
10.6.1
Mit der Übernahme durch den AG gilt die Leistung als erbracht, geht die Gefahr über und beginnt die
Gewährleistungsfrist.
10.6.2
Übernimmt der AG die Leistung trotz Mängel, bedeutet dies keinen Verzicht auf seine Gewährleis-
tungsansprüche; dies gilt aber nicht für nicht gerügte offensichtliche Mängel.
10.7 Übernahme von Teilleistungen
Die vorstehenden Bestimmungen zur Übernahme gelten auch bei der Erfüllung in Teilleistungen.
11 Schlussfeststellung
11.1 Zeitpunkt der Schlussfeststellung
Ist im Vertrag eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist vorgesehen
oder wird sie von einem der Vertragspartner bis spätestens 2 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
verlangt, ist sie innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeinsam vorzunehmen.
Sofern die Schlussfeststellung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht innerhalb der Gewährleistungs-
frist vorgenommen werden kann, wird die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung verlängert.
Sollte die Schlussfeststellung wegen besonderer Umstände, z. B. Schnee, Hochwasser u. dgl., nicht rechtzei-
tig möglich sein, ist sie ehestens nach Wegfall des Hindernisses vorzunehmen. Die Gewährleistungsfrist wird
um die Dauer der Unmöglichkeit verlängert.
11.2 Durchführung der Schlussfeststellung
Das Ergebnis der Schlussfeststellung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Vertragspartnern zu
unterfertigen ist.
Werden Mängel festgestellt, ist nach
12.2vorzugehen. Nach Behebung der festgestellten Mängel ist die
Schlussfeststellung unter Bedachtnahme auf
11.1abzuschließen. Die endgültige Mängelfreiheit ist festzuhal-
ten. Die Schlussfeststellung beendet nicht die Gewährleistungsfrist.
11.3 Entfall der Schlussfeststellung
Wenn eine Schlussfeststellung nicht stattfindet, gelten mit Ablauf der Gewährleistungsfrist die Vertragspflich-
ten des AN als ordnungsgemäß erfüllt, insoweit der AG vor diesem Zeitpunkt dem AN keinen Mangel ange-
zeigt hat.
12 Haftungsbestimmungen
12.1 Gefahrtragung und Kostentragung
12.1.1 Gefahrtragung
Hinsichtlich der Gefahrtragung für die vertraglichen Leistungen gelten, unbeschadet der in
12.4getroffenen
Sonderregelungen, nachstehende Bestimmungen:
1) Bis zur Übernahme trägt der AN in der Regel die Gefahr für seine Leistungen. Hierunter fallen insbeson-
dere Zerstörung (Untergang), Beschädigung oder Diebstahl. Dies gilt auch für beigestellte Materialien,
Bauteile oder sonstige Gegenstände, die der AN vertragsgemäß vom AG oder von anderen AN über-
nommen hat.
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter