

ÖNORM B 2110:2013
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12.5 Haftung bei Verletzung von Schutzrechten
12.5.1 Haftung des AG
Die Haftung im Falle der Verletzung von Schutzrechten trifft den AG, wenn er eine bestimmte Ausführungsart
vorschreibt, ohne auf bestehende Schutzrechte hinzuweisen. In diesem Falle hat der AG den AN gegen An-
sprüche, die Inhaber von Schutzrechten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schadlos zu halten.
12.5.2 Geteilte Haftung
Wirken beide Vertragspartner an der Verletzung von Schutzrechten schuldhaft mit, tragen sie die daraus ent-
stehenden Folgen im Verhältnis ihres Verschuldens; sollte sich dieses Verhältnis nicht bestimmen lassen, je
zur Hälfte.
12.5.3 Haftung des AN
In allen anderen Fällen, insbesondere bei Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß
6.2.4 ,trifft die Haftung
für die Verletzung von Schutzrechten den AN. Er hat den AG gegen Ansprüche, die Inhaber von Schutzrech-
ten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schadlos zu halten.
12.6 Sonstige Haftungsregelungen gegenüber Dritten
Für unbefugtes Betreten oder für Beschädigung angrenzender Grundstücke, für unbefugte Entnahme oder
Lagerung von Materialien oder von anderen Gegenständen außerhalb der vom AG dafür zugewiesenen Flä-
chen und für die Folgen eigenmächtiger Absperrungen von Wegen und Wasserläufen haftet der AN dem ge-
schädigten Dritten gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wird der AG hiefür in Anspruch ge-
nommen, hat ihn der AN dem Dritten gegenüber schadlos zu halten.
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter