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ÖNORM B 2110:2013

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12.5 Haftung bei Verletzung von Schutzrechten

12.5.1 Haftung des AG

Die Haftung im Falle der Verletzung von Schutzrechten trifft den AG, wenn er eine bestimmte Ausführungsart

vorschreibt, ohne auf bestehende Schutzrechte hinzuweisen. In diesem Falle hat der AG den AN gegen An-

sprüche, die Inhaber von Schutzrechten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schadlos zu halten.

12.5.2 Geteilte Haftung

Wirken beide Vertragspartner an der Verletzung von Schutzrechten schuldhaft mit, tragen sie die daraus ent-

stehenden Folgen im Verhältnis ihres Verschuldens; sollte sich dieses Verhältnis nicht bestimmen lassen, je

zur Hälfte.

12.5.3 Haftung des AN

In allen anderen Fällen, insbesondere bei Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß

6.2.4 ,

trifft die Haftung

für die Verletzung von Schutzrechten den AN. Er hat den AG gegen Ansprüche, die Inhaber von Schutzrech-

ten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schadlos zu halten.

12.6 Sonstige Haftungsregelungen gegenüber Dritten

Für unbefugtes Betreten oder für Beschädigung angrenzender Grundstücke, für unbefugte Entnahme oder

Lagerung von Materialien oder von anderen Gegenständen außerhalb der vom AG dafür zugewiesenen Flä-

chen und für die Folgen eigenmächtiger Absperrungen von Wegen und Wasserläufen haftet der AN dem ge-

schädigten Dritten gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wird der AG hiefür in Anspruch ge-

nommen, hat ihn der AN dem Dritten gegenüber schadlos zu halten.

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Renate Humpelstetter