

ÖNORM B 2110:2013
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12.2.3 Geltendmachung von Mängeln
12.2.3.1
Der AG hat dem AN Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme gerügt wurden, ehestens nach
Bekanntwerden, jedoch innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist schriftlich bekannt zu geben (Mängel-
rüge).
HINWEIS KSCHG:
Bei Verbrauchergeschäften ist die ehest mögliche Bekanntgabe von Mängeln (Mängelrüge) keine Vorausset-
zung für Gewährleistungsansprüche.
12.2.3.2
Falls im Vertrag oder in den einschlägigen Fachnormen keine andere Gewährleistungsfrist fest-
gelegt ist, beträgt sie 3 Jahre; für technische Ausrüstungen, sofern diese bewegliche Sachen bleiben, 2 Jahre.
HINWEIS KSCHG:
Bei Verbrauchergeschäften gelten mindestens die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
12.2.3.3
Treten Mängel innerhalb von 6 Monaten ab der Übernahme auf, wird vermutet, dass diese Mängel
zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache
oder des Mangels unvereinbar ist.
12.2.3.4
Zur Besichtigung oder Behebung der Mängel hat der AG dem AN zu den vereinbarten Terminen
den Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu ermöglichen.
12.2.4 Rechte aus der Gewährleistung
12.2.4.1
Der AG darf wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlen-
den), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Auf-
hebung des Vertrages (Wandlung) fordern.
12.2.4.2
Zunächst kann der AG nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei
denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den AN, verglichen mit der anderen
Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach
dem Wert der mangelfreien Leistung, der Schwere des Mangels oder den mit der anderen Abhilfe für den AG
verbundenen Unannehmlichkeiten.
12.2.4.3
Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unan-
nehmlichkeiten für den AG zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berück-
sichtigen sind.
12.2.4.4
Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den AN mit einem un-
verhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat der AG das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich
nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der AN die Ver-
besserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen
für den AG mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Per-
son des AN liegenden Gründen unzumutbar sind.
12.2.4.5
Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich oder
für den AG nicht zumutbar ist, kann der AG eine behelfsmäßige Behebung verlangen, der zum geeigneten
Zeitpunkt die endgültige folgen muss. In diesem Fall trägt der AN auch die Kosten der vorläufigen Behebung.
Durch die behelfsmäßige Behebung tritt eine Hemmung der Gewährleistungsfrist im Sinne von
12.2.5.2ein.
12.2.5 Unterbrechung und Hemmung der Gewährleistungsfrist
12.2.5.1
Mit dem Tage der erfolgten Behebung eines Mangels beginnen die Fristen gemäß
12.2.3.2 für
jene Teile der Leistung zu laufen, die an die Stelle der mangelhaften Leistung treten.
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Renate Humpelstetter