

ÖNORM B 2110:2013
31
8.2.6 Abrechnung der Regieleistungen
8.2.6.1
Allgemeines
8.2.6.1.1
Regieleistungen werden nach der anerkannten Art und dem anerkannten Ausmaß abgerechnet,
nämlich nach:
1) Arbeitsstunden für Lohnempfänger;
2) Arbeitsstunden für Gehaltsempfänger;
3) Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse
sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten;
4) Material, Hilfsmaterial sowie – bei verhältnismäßig größeren Mengen – auch Nebenmaterial;
5) Gerätebeistellung und Betriebsstoffen;
6) Fremdleistungen;
7) sonstigen Kosten.
Die mit den Regieleistungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen, z. B. Lade- und Transport-
leistungen, ferner das Einrichten und Räumen der Baustelle, die erforderliche Aufsichtstätigkeit sowie die
Leistungen der in unmittelbarem Zusammenhang damit tätigen Angestellten des AN (z. B. Polier) werden
ebenfalls nach der anerkannten Art und dem anerkannten Ausmaß abgerechnet, soweit diese sonstigen Leis-
tungen nicht als Baustellen-Gemeinkosten gesondert vergütet werden oder diese Kosten auf die Preisanteile
bzw. Kostenanteile der Einheitspreise der Ausmaßpositionen umzulegen waren.
8.2.6.1.2
Bei der Verrechnung von Baustellen-Gemeinkosten für Regieleistungen sind folgende Fälle zu
unterscheiden:
1) Angehängte Regieleistungen
a) Werden die Regieleistungen während der vertraglichen Leistungsfrist erbracht, sind die dafür anfal-
lenden zeitgebundenen Kosten durch die Vergütung der zeitgebundenen Kosten der Baustelle abge-
golten. Dies gilt ohne Unterschied, ob eigene Positionen für die zeitgebundenen Kosten der Baustel-
le vorgesehen oder ob diese Kosten auf die Preise umzulegen waren.
b) Ist eine Verlängerung der vertraglichen Leistungsfrist nur durch Regieleistungen verursacht und er-
folgt keine Vergütung der zeitgebundenen Kosten der Baustelle, ist deren gesonderte Abrechnung
vorzunehmen.
2) Selbständige Regieleistungen
a) Sind eigene Positionen für die Baustellen-Gemeinkosten vorgesehen, erfolgt die Abrechnung nach
diesen.
b) Waren die Baustellen-Gemeinkosten auf die Preisanteile bzw. Kostenanteile der Regiepreise umzu-
legen, gelten diese Kosten als mit den Regiepreisen abgegolten.
8.2.6.2
Regieleistungen von Lohnempfängern und Gehaltsempfängern
Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Preisen für die Arbeitsstunde in der jeweiligen Beschäftigungs-
gruppe.
Unabhängig von der Beschäftigungsgruppe der eingesetzten Arbeitnehmer ist für die Abrechnung nur der
Regiestundenpreis derjenigen Beschäftigungsgruppe maßgeblich, welcher der erbrachten Regieleistung ent-
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter