Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  31 / 48 Next Page
Basic version Information
Show Menu
Previous Page 31 / 48 Next Page
Page Background

ÖNORM B 2110:2013

31

8.2.6 Abrechnung der Regieleistungen

8.2.6.1

Allgemeines

8.2.6.1.1

Regieleistungen werden nach der anerkannten Art und dem anerkannten Ausmaß abgerechnet,

nämlich nach:

1) Arbeitsstunden für Lohnempfänger;

2) Arbeitsstunden für Gehaltsempfänger;

3) Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse

sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten;

4) Material, Hilfsmaterial sowie – bei verhältnismäßig größeren Mengen – auch Nebenmaterial;

5) Gerätebeistellung und Betriebsstoffen;

6) Fremdleistungen;

7) sonstigen Kosten.

Die mit den Regieleistungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen, z. B. Lade- und Transport-

leistungen, ferner das Einrichten und Räumen der Baustelle, die erforderliche Aufsichtstätigkeit sowie die

Leistungen der in unmittelbarem Zusammenhang damit tätigen Angestellten des AN (z. B. Polier) werden

ebenfalls nach der anerkannten Art und dem anerkannten Ausmaß abgerechnet, soweit diese sonstigen Leis-

tungen nicht als Baustellen-Gemeinkosten gesondert vergütet werden oder diese Kosten auf die Preisanteile

bzw. Kostenanteile der Einheitspreise der Ausmaßpositionen umzulegen waren.

8.2.6.1.2

Bei der Verrechnung von Baustellen-Gemeinkosten für Regieleistungen sind folgende Fälle zu

unterscheiden:

1) Angehängte Regieleistungen

a) Werden die Regieleistungen während der vertraglichen Leistungsfrist erbracht, sind die dafür anfal-

lenden zeitgebundenen Kosten durch die Vergütung der zeitgebundenen Kosten der Baustelle abge-

golten. Dies gilt ohne Unterschied, ob eigene Positionen für die zeitgebundenen Kosten der Baustel-

le vorgesehen oder ob diese Kosten auf die Preise umzulegen waren.

b) Ist eine Verlängerung der vertraglichen Leistungsfrist nur durch Regieleistungen verursacht und er-

folgt keine Vergütung der zeitgebundenen Kosten der Baustelle, ist deren gesonderte Abrechnung

vorzunehmen.

2) Selbständige Regieleistungen

a) Sind eigene Positionen für die Baustellen-Gemeinkosten vorgesehen, erfolgt die Abrechnung nach

diesen.

b) Waren die Baustellen-Gemeinkosten auf die Preisanteile bzw. Kostenanteile der Regiepreise umzu-

legen, gelten diese Kosten als mit den Regiepreisen abgegolten.

8.2.6.2

Regieleistungen von Lohnempfängern und Gehaltsempfängern

Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Preisen für die Arbeitsstunde in der jeweiligen Beschäftigungs-

gruppe.

Unabhängig von der Beschäftigungsgruppe der eingesetzten Arbeitnehmer ist für die Abrechnung nur der

Regiestundenpreis derjenigen Beschäftigungsgruppe maßgeblich, welcher der erbrachten Regieleistung ent-

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter