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ÖNORM B 2110:2013

28

7.3

Mitteilungspflichten

7.3.1

Ordnet der AG eine Leistungsänderung an, ist der Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist

und/oder des Entgeltes vor Ausführung der Leistung dem Grunde nach

nachweislich

anzumelden, wenn der

Anspruch nicht offensichtlich ist.

7.3

.

2

Erkennt ein Vertragspartner, dass eine Störung der Leistungserbringung (z. B. Behinderung) droht,

hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen sowie die bei zumutbarer Sorgfalt erkennbaren Aus-

wirkungen auf den Leistungsumfang darzustellen. Sobald ein Vertragspartner erkennt, dass die Störung der

Leistungserbringung weggefallen ist, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen. Von der Wieder-

aufnahme der ungestörten Leistungserbringung hat der AN den AG ehestens zu verständigen. Liegt eine

Störung der Leistungserbringung vor, ist ein Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgel-

tes dem Grunde nach ehestens

nachweislich

anzumelden.

7.3

.

3

Forderungen auf Grund von Leistungsabweichungen sind in prüffähiger Form der Höhe nach ehes-

tens zur Prüfung vorzulegen; fehlende Unterlagen sind im Zuge dieser Prüfung ehestens anzufordern und

vorzulegen; das nachvollziehbare Ergebnis der Prüfung ist dem Vertragspartner ehestens bekannt zu geben.

7.4

Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts

7.4.1 Voraussetzungen

Bei Leistungsabweichungen besteht ein Anspruch des AN auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des

Entgelts, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1) Der AN hat die Forderung auf Vertragsanpassung angemeldet.

2) Der AN hat eine MKF (Zusatzangebot) in prüffähiger Form vorgelegt. Dabei ist zu beachten:

Der AN hat die Leistungsabweichung zu beschreiben und darzulegen, dass die Abweichung aus der

Sphäre des AG stammt. Die erforderliche Dokumentation ist beizulegen. Eine Chronologie ist anzustre-

ben. Ist die Ursache der Leistungsabweichung eine Leistungsänderung, reicht ein Hinweis auf die Leis-

tungsanordnung und die Darlegung der Änderung aus. Eine darüber hinausgehende Nachweisführung

dem Grunde nach ist in diesem Fall nicht erforderlich. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darlegung

der Auswirkungen auf die Leistungserbringung.

Die gleiche Vorgangsweise für die Vertragsanpassung gilt sinngemäß, wenn der AG Forderungen aus einer

Leistungsabweichung stellt.

7.4.2 Ermittlung

Ist mit einer Leistungsabweichung eine Verzögerung oder Beschleunigung der Ausführung verbunden, ist die

Leistungsfrist entsprechend anzupassen, wobei auch die Folgen (z. B. Ausfall-Folgezeiten) und jahreszeitliche

Umstände zu berücksichtigen sind.

Die Ermittlung der neuen Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und – soweit möglich – unter sachgerechter

Herleitung von Preiskomponenten

(Preisgrundlagen des Angebotes)

sowie Mengen- und Leistungsansätzen

vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen.

7.4.3 Anspruchsverlust

Bei einem Versäumnis der Anmeldung tritt Anspruchsverlust in dem Umfang ein, in dem die Einschränkung

der Entscheidungsfreiheit des AG zu dessen Nachteil führt.

7.4.4 Mengenänderungen ohne Leistungsabweichung

Bei Über- oder Unterschreitung der im Vertrag angegebenen Menge einer Position mit Einheitspreis um mehr

als 20 % ist über Verlangen eines Vertragspartners ein neuer Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter