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ÖNORM B 2110:2013

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8.2

Mengenberechnung

8.2.1 Allgemeines

Die Mengen werden nach den diesbezüglichen Vereinbarungen oder nach den einschlägigen ÖNORMEN

berechnet. Im Zweifel gilt eine Abrechnung nach Planmaß als vereinbart.

Bei automationsunterstützter Abrechnung sind die Daten gemäß ÖNORM A 2063 zu übergeben.

Die Prüfung der Mengen und Rechnungsbeträge muss auch auf manuelle Weise möglich sein, d. h. es müssen

vom AN alle für die Nachvollziehbarkeit der Mengenermittlung erforderlichen Informationen aufgelistet werden.

8.2.2 Mengenermittlung nach Planmaß

Die Mengenermittlung nach Planmaß hat auf Basis des für die Ausführung der jeweiligen Leistung gültigen

Planstandes zu erfolgen.

8.2.3 Mengenermittlung nach Aufmaß

8.2.3.1

Sind für Abrechnungen Aufmaßfeststellungen notwendig, sind diese dem Fortgang der Leistung ent-

sprechend gemeinsam vorzunehmen.

8.2.3.2

Für Leistungen, deren genaues Aufmaß nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr oder nur schwer

feststellbar ist, hat der AN rechtzeitig die gemeinsame Feststellung zu beantragen. Hat er dies versäumt, ist er

verpflichtet, auf seine Kosten jene Maßnahmen zu treffen, die eine nachträgliche Feststellung der Aufmaße

ermöglichen.

8.2.3.3

Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur von einem der beiden Vertragspartner festgestellt wurden,

sind dem anderen ehestens schriftlich mitzuteilen. Sie gelten als von diesem anerkannt, wenn er nicht inner-

halb von 2 Wochen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich dagegen Einspruch erhoben hat. Dies gilt auch für Re-

giebestätigungen gemäß

6.4.3 .

8.2.3.4

Verweigert ein Vertragspartner die Anerkennung von einseitig festgestellten Aufmaßen, ist eine neu-

erliche Aufmaßfeststellung gemeinsam vorzunehmen. Die Kosten einer neuerlichen Feststellung trägt der

unterliegende Teil.

8.2.4 Beigestellte Materialien

Die Verwendung beigestellter Materialien ist auf Verlangen des AG im Wege einer Materialbilanz (inklusive

notwendigem Verschnitt bzw. Mehrverbrauch oder sonstiger Vereinbarungen) nachzuweisen. Für sich aus der

Materialbilanz ergebende Fehlmengen hat der AN dem AG die nachgewiesenen Kosten zu ersetzen

.

8.2.5 Geräte

8.2.5.1

Stillliegezeiten

Wurden für die Stillliegezeiten keine Preise vereinbart, sind 75 % der Abschreibungs- und Verzinsungskosten

für die normale Arbeitszeit zuzüglich 25 % der Instandhaltungs-/Reparaturkosten für die Pflege und Wartung

der Geräte unter Hinzurechnung des Gesamtzuschlages gemäß ÖNORM B 2061 zu vergüten.

8.2.5.2

Aufteilungsannahmen bei fehlender Aufgliederung von Gerätepreisen

Sind die Gerätepreise gemäß ÖNORM B 2061 nicht in Abschreibung, Verzinsung und Instandhaltung (Repa-

ratur) aufgegliedert und geht deren Aufteilung nicht aus der Kalkulation hervor, entfallen 60 % auf Abschrei-

bung und Verzinsung und 40 % auf Instandhaltung (Reparatur).

Geht die Aufteilung der Preisanteile für Instandhaltung (Reparatur) aus der Kalkulation nicht hervor, entfallen

je 50 % auf die Anteile „Lohn“ und „Sonstiges“.

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter