

ÖNORM B 2110:2013
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spricht, es sei denn, dass keine oder nicht genügend Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe verfügbar
sind und der AG der Verwendung von Arbeitskräften einer anderen Beschäftigungsgruppe zugestimmt hat.
Andere Lohnbestandteile, Zulagen gemäß Kollektivvertrag, überkollektivvertragliche Mehrlöhne sowie Ne-
benmaterialien sind im Regiestundenpreis enthalten. Die Leistungen des Aufsichtspersonals, Aufzahlungen
für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, für Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwen-
dungen für Ersatzruhezeiten sind nach den hiefür vereinbarten Preisen abzurechnen.
8.2.6.3
Abrechnung der Materialien und Betriebsstoffe
8.2.6.3.1 Material und Hilfsmaterial
Die Menge der abzurechnenden Materialien und Hilfsmaterialien ist auf Grund der bestätigten Mengennach-
weise, z. B. Lieferscheine, Frachtbriefe, auf der Baustelle (am Erfüllungsort) festzustellen.
Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Preisen.
Sind keine Preise vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Grund von vorzulegenden Rechnungen zuzüglich
des vereinbarten Gesamtzuschlages gemäß ÖNORM B 2061. Die bei der Manipulation anfallenden Kosten
sind den Kostenarten entsprechend abzurechnen (z. B. Ladezeiten, Betriebsstoffe).
8.2.6.3.2 Betriebsstoffe
Die Abrechnung erfolgt, soweit die Kosten der Betriebsstoffe nicht in die Stundenpreise für die Beistellung von
Geräten einzubeziehen waren, nach dem Aufwand wie bei den Materialien und Hilfsmaterialien zuzüglich des
vereinbarten Gesamtzuschlages.
8.2.6.4
Abrechnung der Beistellung von Geräten
8.2.6.4.1
Erfolgt die Abrechnung nach Stundenpreisen für die Arbeitszeit des Gerätes, sind die Kosten der
Beistellung von Geräten, der Löhne für die Bedienung, der Betriebsstoffe und der Verschleißteile inklusive der
darauf entfallenden Gesamtzuschläge gemäß ÖNORM B 2061 mit diesen Preisen abgegolten.
8.2.6.4.2
In allen anderen Fällen erfolgt die Abrechnung nach den vereinbarten Preisen für Beistellung von
Geräten, einschließlich der anteiligen Instandhaltungs-(Reparatur-)kosten, für die Vorhaltezeiten und für Still-
liegezeiten; die Abrechnung der Kosten der Löhne für die Bedienung und der Kosten der Betriebsstoffe zu-
züglich der darauf entfallenden Zuschlagsätze erfolgt gesondert.
8.2
.
6.4.3
Für den An- und Abtransport der Geräte sowie für Montage und Demontage sind keine gesonder-
ten Kosten zu verrechnen, es sei denn, dass diese nur für Regieleistungen angefallen sind.
8.2.6.5
Abrechnung der Fremdleistungen
Die Abrechnung erfolgt entweder
1) nach den vereinbarten Preisen oder, falls solche nicht vereinbart wurden,
2) nach den vorgelegten Rechnungen zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages gemäß ÖNORM
B 2061.
8.2.6.6
Abrechnung der sonstigen Kosten
Die Abrechnung der Kosten für Wasser-, Strom- oder Gasverbrauch, für Flurentschädigungen, Mieten, Pach-
ten, Prüfungen, für besondere Versicherungen u. dgl. erfolgt auf Grund von vorzulegenden Rechnungen oder
Kostennachweisen zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages gemäß ÖNORM B 2061.
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter