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ÖNORM B 2110:2013

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spricht, es sei denn, dass keine oder nicht genügend Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe verfügbar

sind und der AG der Verwendung von Arbeitskräften einer anderen Beschäftigungsgruppe zugestimmt hat.

Andere Lohnbestandteile, Zulagen gemäß Kollektivvertrag, überkollektivvertragliche Mehrlöhne sowie Ne-

benmaterialien sind im Regiestundenpreis enthalten. Die Leistungen des Aufsichtspersonals, Aufzahlungen

für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, für Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwen-

dungen für Ersatzruhezeiten sind nach den hiefür vereinbarten Preisen abzurechnen.

8.2.6.3

Abrechnung der Materialien und Betriebsstoffe

8.2.6.3.1 Material und Hilfsmaterial

Die Menge der abzurechnenden Materialien und Hilfsmaterialien ist auf Grund der bestätigten Mengennach-

weise, z. B. Lieferscheine, Frachtbriefe, auf der Baustelle (am Erfüllungsort) festzustellen.

Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Preisen.

Sind keine Preise vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Grund von vorzulegenden Rechnungen zuzüglich

des vereinbarten Gesamtzuschlages gemäß ÖNORM B 2061. Die bei der Manipulation anfallenden Kosten

sind den Kostenarten entsprechend abzurechnen (z. B. Ladezeiten, Betriebsstoffe).

8.2.6.3.2 Betriebsstoffe

Die Abrechnung erfolgt, soweit die Kosten der Betriebsstoffe nicht in die Stundenpreise für die Beistellung von

Geräten einzubeziehen waren, nach dem Aufwand wie bei den Materialien und Hilfsmaterialien zuzüglich des

vereinbarten Gesamtzuschlages.

8.2.6.4

Abrechnung der Beistellung von Geräten

8.2.6.4.1

Erfolgt die Abrechnung nach Stundenpreisen für die Arbeitszeit des Gerätes, sind die Kosten der

Beistellung von Geräten, der Löhne für die Bedienung, der Betriebsstoffe und der Verschleißteile inklusive der

darauf entfallenden Gesamtzuschläge gemäß ÖNORM B 2061 mit diesen Preisen abgegolten.

8.2.6.4.2

In allen anderen Fällen erfolgt die Abrechnung nach den vereinbarten Preisen für Beistellung von

Geräten, einschließlich der anteiligen Instandhaltungs-(Reparatur-)kosten, für die Vorhaltezeiten und für Still-

liegezeiten; die Abrechnung der Kosten der Löhne für die Bedienung und der Kosten der Betriebsstoffe zu-

züglich der darauf entfallenden Zuschlagsätze erfolgt gesondert.

8.2

.

6.4.3

Für den An- und Abtransport der Geräte sowie für Montage und Demontage sind keine gesonder-

ten Kosten zu verrechnen, es sei denn, dass diese nur für Regieleistungen angefallen sind.

8.2.6.5

Abrechnung der Fremdleistungen

Die Abrechnung erfolgt entweder

1) nach den vereinbarten Preisen oder, falls solche nicht vereinbart wurden,

2) nach den vorgelegten Rechnungen zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages gemäß ÖNORM

B 2061.

8.2.6.6

Abrechnung der sonstigen Kosten

Die Abrechnung der Kosten für Wasser-, Strom- oder Gasverbrauch, für Flurentschädigungen, Mieten, Pach-

ten, Prüfungen, für besondere Versicherungen u. dgl. erfolgt auf Grund von vorzulegenden Rechnungen oder

Kostennachweisen zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages gemäß ÖNORM B 2061.

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter