

ÖNORM B 2110:2013
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6.5.3.3
Teilverzug
Bei Erfüllung einer Gesamtleistung in Teilleistungen ist die Vertragsstrafe nur für jene Teilleistungen zu be-
rechnen, mit denen der AN in Verzug ist.
7 Leistungsabweichung und ihre Folgen
7.1
Allgemeines
Der AG ist berechtigt den Leistungsumfang zu ändern, sofern dies zur Erreichung des Leistungsziels notwen-
dig und dem AN zumutbar ist.
Mit dem vereinbarten Entgelt ist der Leistungsumfang, nicht jedoch das Erreichen des Leistungszieles abge-
golten.
Droht eine Störung der Leistungserbringung (z. B. Behinderung) oder ist eine solche eingetreten, hat jeder
Vertragspartner alles Zumutbare aufzuwenden, um eine solche zu vermeiden oder deren Folgen so weit als
möglich abzuwehren, sofern daraus keine Mehrkosten entstehen.
Die in Folge einer Leistungsabweichung erforderlichen Anpassungen (z. B. der Leistungsfrist, des Entgelts)
sind in Fortschreibung des bestehenden Vertrages ehestens durchzuführen.
7.2
Zuordnung zur Sphäre der Vertragspartner
7.2.1 Zuordnung zur Sphäre des AG
Alle vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Ausschreibungs-, Ausführungsunterlagen), verzögerte
Auftragserteilung, Stoffe (z. B. Baugrund, Materialien, Vorleistungen) und Anordnungen (z. B. Leistungs-
änderungen) sind der Sphäre des AG zugeordnet.
Die Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß
4.2.1.3 geht zu Lasten des AG. Die Prüf- und Warnpflicht des
AN gemäß
6.2.4bleibt davon unberührt.
Der Sphäre des AG werden außerdem Ereignisse zugeordnet, wenn diese
1) die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen objektiv unmöglich machen, oder
2) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom AN nicht in zumutbarer Wei-
se abwendbar sind.
Ist im Vertrag keine Definition der Vorhersehbarkeit von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen o-
der Naturereignissen festgelegt, gilt das 10-jährliche Ereignis als vereinbart.
7.2.2 Zuordnung zur Sphäre des AN
Alle vom AN auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Preisermittlung und Ausführung getroffenen
Annahmen (Kalkulationsrisiko) sowie alle Dispositionen des AN sowie der von ihm gewählten Lieferanten und
Subunternehmer sind der Sphäre des AN zugeordnet.
Die Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß
4.2.1.4geht zu Lasten des AN.
Der Sphäre des AN werden insbesondere zugeordnet,
1) alle Ereignisse, welche nicht unter
7.2.1beschrieben sind oder
2) zusätzliche Risiken, die sich aus Alternativangeboten (z. B. garantierte Angebotssumme) oder Abände-
rungsangeboten ergeben.
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter