

ÖNORM B 2110:2013
17
5.9.3 Schiedsgericht
Sofern sich die Vertragspartner zur Beilegung von Streitigkeiten auf ein Schiedsgericht einigen, gelten die
einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (z. B. ON-Bauschiedsgericht gemäß ONR 22110 und
ONR 22112).
6 Leistung, Baudurchführung
6.1
Beginn und Beendigung der Leistung
6.1.1 Beginn der Leistung, Zwischentermine
Die Leistung ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit rechtzeitig zu beginnen und so
auszuführen, dass sie zum vereinbarten Termin beendet werden kann. Zwischentermine sind nur dann ver-
bindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
6.1.2 Beendigung der Leistung
Wurde für die Beendigung der Leistung kein Termin vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu
erbringen.
6.1.3 Vorzeitiger Beginn der Leistung
Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstande-
nen Mehrkosten ausgeschlossen. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG den für die Zwecke des AG
erforderlichen Zustand wieder herzustellen.
6.1.4 Vorzeitige Beendigung der Leistung
Wird eine Leistung vor Ablauf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem verein-
barten Termin zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ist ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Fälligkeit von Zahlungen ist gemäß
8.4.1.4vorzugehen.
6.1.5 Fristangaben
Bei Angabe von Fristen in Tagen sind diese im Zweifelsfall als Kalendertage zu verstehen.
6.2
Leistungserbringung
6.2.1 Ausführung
6.2.1.1
Der AN hat die Leistung vertragsgemäß auszuführen; dabei hat er außer den gesetzlichen Bestim-
mungen und den behördlichen Anordnungen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
Der AN hat bei der Ausführung der Leistung so vorzugehen, dass, unabhängig von gesetzlichen Vorschriften
und behördlichen Auflagen, an Landschaft und Gewässern im Baustellenbereich keine über das für die Er-
bringung der Bauleistung notwendige Ausmaß hinausgehenden Schäden verursacht werden.
6.2.1.2
Erfüllungsort ist der Baustellenbereich
.
6.2.2 Subunternehmer (Nachunternehmer)
Werden Teile der Leistung von Subunternehmern ausgeführt, hat der AN diese
dem AG auf dessen Verlan-
gen rechtzeitig bekannt zu geben; ebenso ist ein Wechsel der Subunternehmer dem AG bekannt zu geben.
Der AG kann ihm bekannt gegebene Subunternehmer aus wichtigen Gründen ablehnen; dies hat er dem AN
rechtzeitig bekannt zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere jene, die gemäß
5.8zum Rücktritt berech-
tigen würden sowie jene, die im Vertrag ausdrücklich angeführt sind.
MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen
Renate Humpelstetter