Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  17 / 48 Next Page
Basic version Information
Show Menu
Previous Page 17 / 48 Next Page
Page Background

ÖNORM B 2110:2013

17

5.9.3 Schiedsgericht

Sofern sich die Vertragspartner zur Beilegung von Streitigkeiten auf ein Schiedsgericht einigen, gelten die

einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (z. B. ON-Bauschiedsgericht gemäß ONR 22110 und

ONR 22112).

6 Leistung, Baudurchführung

6.1

Beginn und Beendigung der Leistung

6.1.1 Beginn der Leistung, Zwischentermine

Die Leistung ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit rechtzeitig zu beginnen und so

auszuführen, dass sie zum vereinbarten Termin beendet werden kann. Zwischentermine sind nur dann ver-

bindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

6.1.2 Beendigung der Leistung

Wurde für die Beendigung der Leistung kein Termin vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu

erbringen.

6.1.3 Vorzeitiger Beginn der Leistung

Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstande-

nen Mehrkosten ausgeschlossen. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG den für die Zwecke des AG

erforderlichen Zustand wieder herzustellen.

6.1.4 Vorzeitige Beendigung der Leistung

Wird eine Leistung vor Ablauf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem verein-

barten Termin zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ist ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Fälligkeit von Zahlungen ist gemäß

8.4.1.4

vorzugehen.

6.1.5 Fristangaben

Bei Angabe von Fristen in Tagen sind diese im Zweifelsfall als Kalendertage zu verstehen.

6.2

Leistungserbringung

6.2.1 Ausführung

6.2.1.1

Der AN hat die Leistung vertragsgemäß auszuführen; dabei hat er außer den gesetzlichen Bestim-

mungen und den behördlichen Anordnungen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Der AN hat bei der Ausführung der Leistung so vorzugehen, dass, unabhängig von gesetzlichen Vorschriften

und behördlichen Auflagen, an Landschaft und Gewässern im Baustellenbereich keine über das für die Er-

bringung der Bauleistung notwendige Ausmaß hinausgehenden Schäden verursacht werden.

6.2.1.2

Erfüllungsort ist der Baustellenbereich

.

6.2.2 Subunternehmer (Nachunternehmer)

Werden Teile der Leistung von Subunternehmern ausgeführt, hat der AN diese

dem AG auf dessen Verlan-

gen rechtzeitig bekannt zu geben; ebenso ist ein Wechsel der Subunternehmer dem AG bekannt zu geben.

Der AG kann ihm bekannt gegebene Subunternehmer aus wichtigen Gründen ablehnen; dies hat er dem AN

rechtzeitig bekannt zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere jene, die gemäß

5.8

zum Rücktritt berech-

tigen würden sowie jene, die im Vertrag ausdrücklich angeführt sind.

MeinNormenPaket 08.10.2019 7605361, Hoch- u Tiefbau Transportbeton Baustoffe Bmstr. Ing. Franz Kickinger GesmbH, Neustiftg. 42,3071-Böheimkirchen

Renate Humpelstetter